Rechtstracker.at

Art. 19

Fassungen
ab 01.06.2003 — BGBl. III Nr. 60/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 19 heute01.06.2003 BGBl. III Nr. 60/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Slowakei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 60 aus 2003,

Typ

Vertrag – Slowakei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 19

Inkrafttretensdatum

01.06.2003BGBl. III Nr. 60/2003

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Teil 1
Leistungen nach den österreichischen Rechtsvorschriften

Artikel 19

Feststellung der Leistungsansprüche

Beanspruchen eine Person, die nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben hat, oder ihre Hinterbliebenen Leistungen, so hat der zuständige österreichische Träger nach den österreichischen Rechtsvorschriften festzustellen, ob die betreffende Person unter Zusammenrechnung der Versicherungszeiten nach Artikel 17 und unter Berücksichtigung der folgenden Bestimmungen Anspruch auf Leistung hat:

  1. Litera a
    Verlängern nach den österreichischen Rechtsvorschriften Zeiten der Pensionsgewährung den Zeitraum, in dem die Versicherungszeiten zurückgelegt sein müssen, so verlängert sich dieser Zeitraum auch durch entsprechende Zeiten der Pensionsgewährung nach den slowakischen Rechtsvorschriften.
  2. Litera b
    Die in Tagen ausgedrückten Versicherungszeiten nach den slowakischen Rechtsvorschriften sind in Monate umzurechnen, wobei 30 Tage einem Monat entsprechen; Resttage gelten hiebei als ein ganzer Monat.

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2016

Gesetzesnummer

20002778

Dokumentnummer

NOR40042062