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Art. 35

Fassungen
ab 01.06.2003 — BGBl. III Nr. 60/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 35 heute01.06.2003 BGBl. III Nr. 60/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Slowakei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 60 aus 2003,

Typ

Vertrag – Slowakei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 35

Inkrafttretensdatum

01.06.2003BGBl. III Nr. 60/2003

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 35

Geltungsdauer

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen ist zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden sind so bald wie möglich in Wien auszutauschen.
  2. Absatz 2,Dieses Abkommen tritt, soweit im Folgenden nichts Anderes bestimmt wird, am ersten Tag des dritten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden.
  3. Absatz 3,Artikel 11 ist in Bezug auf die nach den slowakischen Rechtsvorschriften versicherten Personen, die ihre Erwerbstätigkeit im Gebiet der Republik Österreich ausüben, und die sie begleitenden Familienangehörigen sowie die im Gebiet der Slowakischen Republik wohnenden Schüler und Studenten frühestens ab dem Monatsersten anzuwenden, nach dem die slowakische Seite auf diplomatischem Weg mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für seine Anwendung vorliegen 1).
  4. Absatz 4,Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen.
  5. Absatz 5,Im Falle der Kündigung gelten die Bestimmungen dieses Abkommens für erworbene Ansprüche weiter.

    ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

    GESCHEHEN zu Bratislava, am 21. Dezember 2001 in zwei Urschriften, jede in deutscher und slowakischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

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1) Diese Mitteilung ist bis zur Kundmachung des Abkommens noch nicht erfolgt.

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2016

Gesetzesnummer

20002778

Dokumentnummer

NOR40042078