Rechtstracker.at

Art. 9

Fassungen
ab 01.06.2003 — BGBl. III Nr. 60/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute01.06.2003 BGBl. III Nr. 60/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Slowakei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 60 aus 2003,

Typ

Vertrag – Slowakei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.06.2003BGBl. III Nr. 60/2003

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 9

Ausnahmen

  1. Absatz eins,Auf gemeinsamen Antrag des Dienstnehmers und seines Dienstgebers können die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten einvernehmlich Ausnahmen von den Artikeln 6 bis 8 vereinbaren, wobei auf die Art und die Umstände der Beschäftigung Bedacht zu nehmen ist.
  2. Absatz 2,Gelten für einen Dienstnehmer nach Absatz 1 die Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates, obwohl er die Beschäftigung im Gebiet des anderen Vertragsstaates ausübt, so sind die Rechtsvorschriften so anzuwenden, als ob er diese Beschäftigung im Gebiet des ersten Vertragsstaates ausüben würde.

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2016

Gesetzesnummer

20002778

Dokumentnummer

NOR40042052