Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit – Durchführung (Slowakei)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 61/2003Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 61 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
ABSCHNITT IVABSCHNITT römisch vier
FINANZIELLE BESTIMMUNGEN
Artikel 16
Kostenerstattung
(1)Absatz eins,In den Fällen der Artikel 13 und 16 des Abkommens ist der Anspruch auf Erstattung der Kosten von Sachleistungen nach Abschluss des Leistungsfalles oder für jedes Kalendervierteljahr im Wege der Verbindungsstellen geltend zu machen und binnen zwei Monaten nach Eingang der Forderung zu erfüllen.
(2)Absatz 2,Die Kosten für ärztliche Untersuchungen nach Artikel 24 Absatz 6 des Abkommens sind nach Vorlage der Forderung zu erstatten.
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2016
Dokumentnummer
NOR40042102