Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit – Durchführung (Slowakei)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 61/2003Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 61 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 3
Aufgaben der Verbindungsstellen
(1)Absatz eins,Den Verbindungsstellen obliegen die in dieser Vereinbarung festgelegten Aufgaben. Bei Durchführung des Abkommens können die Verbindungsstellen miteinander sowie mit den beteiligten Personen oder deren Beauftragten in Verbindung treten. Die Verbindungsstellen haben einander bei Durchführung des Abkommens zu unterstützen.
(2)Absatz 2,Die Verbindungsstellen haben die zur Durchführung dieser Vereinbarung erforderlichen Formblätter festzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2016
Dokumentnummer
NOR40042089