Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
ab 01.05.2003 — BGBl. III Nr. 62/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute01.05.2003 BGBl. III Nr. 62/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern (Bosnien-Herzegowina)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 62 aus 2003,

Typ

Vertrag – Bosnien-Herzegowina

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.05.2003BGBl. III Nr. 62/2003

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

TEIL I: ANWENDUNGSBEREICH

Artikel 1

Ziffer eins Diese Vereinbarung findet Anwendung auf den grenzüberschreitenden Güterverkehr (bilateraler Verkehr und Transitverkehr) zwischen Österreich und Bosnien-Herzegowina.

Ziffer 2 Die Vereinbarung bezieht sich

aus der Sicht der Verkehrsträger: auf den grenzüberschreitenden
  • Strichaufzählung
    Kombinierten Verkehr Schiene/Straße
  • Strichaufzählung
    Verkehr mit Lastfahrzeugen auf der Straße, wie diese im Artikel 2 Ziffer 2, definiert sind
aus der Sicht der Verkehrsarten: auf den grenzüberschreitenden
  • Strichaufzählung
    gewerbsmäßigen Verkehr, einschließlich des Verkehrs mit leeren Lastfahrzeugen
  • Strichaufzählung
    Werkverkehr, einschließlich des Werkverkehrs mit leeren Lastfahrzeugen
sowie auf den Vor- und Nachlaufverkehr zum kombinierten Verkehr in einem der beiden Vertragsstaaten.

Ziffer 3 Die Frage der Abgabenpflicht im Transportbereich wird von dieser Vereinbarung nicht berührt.

Schlagworte

Vorlaufverkehr

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2019

Gesetzesnummer

20002780

Dokumentnummer

NOR40042104