Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern (Bosnien-Herzegowina)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 62/2003Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 62 aus 2003,
Typ
Vertrag – Bosnien-Herzegowina
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Text
TEIL III: STRASSENGÜTERVERKEHR
Artikel 3
Genehmigungspflichtige Verkehre
1.Ziffer eins Die im Anwendungsbereich angeführten Verkehrsarten bedürfen, sofern mit ihnen ein Straßentransport verbunden ist, einer Genehmigung des Vertragsstaates, in dem die Fahrt auf der Straße stattfindet.
2.Ziffer 2 Die Genehmigungen werden als Einzelgenehmigungen oder auf Zeit im Rahmen einer Kontingentvereinbarung gemäß Artikel 8 erteilt, und zwar als
eingeschränkte Genehmigungen (zB: örtlich, nach Güterarten, für bestimmte Fahrzeuge oder nach der Art des Transportes).
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2019
Dokumentnummer
NOR40042106