Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern (Bosnien-Herzegowina)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 62/2003Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 62 aus 2003,
Typ
Vertrag – Bosnien-Herzegowina
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Text
Artikel 6
Kabotageverbot
1.Ziffer eins Grundsätzlich gilt ein gegenseitiges Kabotageverbot.
2.Ziffer 2 Lediglich für den Vor- und Nachlaufverkehr im Kombinierten Verkehr kann vereinbart werden, daß auf Basis der Gegenseitigkeit eine bestimmte Zahl von Kabotagefahrten durchgeführt werden kann.
Schlagworte
Vorlaufverkehr
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2019
Dokumentnummer
NOR40042109