Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Personenbeförderung im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße (Bosnien-Herzegowina)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 63/2003Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 63 aus 2003,
Typ
Vertrag – Bosnien-Herzegowina
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Text
Artikel 3
Pendelverkehr
(1)Absatz eins,Bei Pendelfahrten dürfen unbeschadet des Artikels 3 Abs. 3 lit. a und b unterwegs Fahrgäste weder aufgenommen noch abgesetzt werden.Bei Pendelfahrten dürfen unbeschadet des Artikels 3 Absatz 3, Litera a und b unterwegs Fahrgäste weder aufgenommen noch abgesetzt werden.
(2)Absatz 2,Die erste Rückfahrt und die letzte Hinfahrt in der Reihe der Pendelfahrten sind Leerfahrten.
(3)Absatz 3,Die Zuordnung eines Verkehrsdienstes zum Pendelverkehr wird jedoch nicht dadurch berührt, daß mit vorheriger Zustimmung der betreffenden Vertragspartei Reisende, abweichend
von Artikel 2 Abs. 3 die Rückfahrt mit einer anderen Gruppe vornehmen;von Artikel 2 Absatz 3, die Rückfahrt mit einer anderen Gruppe vornehmen;
von Artikel 3 Abs. 1 unterwegs aufgenommen oder abgesetzt werden.von Artikel 3 Absatz eins, unterwegs aufgenommen oder abgesetzt werden.
(4)Absatz 4,Unter einer vorab gebildeten Fahrgastgruppe ist eine Gruppe zu verstehen, für die eine nach den Vorschriften des Vertragsstaates verantwortliche Stelle oder Person den Abschluß des Vertrages oder die Sammelbegleichung der Leistung übernommen hat oder alle Buchungen und die Zahlungen vor der Abfahrt erhalten hat.
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2019
Dokumentnummer
NOR40042120