Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
19.06.2003 bis 02.04.2008 — BGBl. III Nr. 64/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 119.06.200302.04.2008 BGBl. III Nr. 64/2003 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ADR – Beförderung von Lithiumbatterien in Mischung mit anderen Trockenbatterien ohne Innenverpackungen in Versandstücken

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 64 aus 2003,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

19.06.2003BGBl. III Nr. 64/2003

Außerkrafttretensdatum

02.04.2008

Index

99/03 Kraftfahrrecht

Text

Abweichend von Kapitel 3.3, Sondervorschrift 230 und Sondervorschrift 636 sowie von Unterabschnitt 4.1.4.1, Verpackungsanweisung P903 des ADR dürfen UN 3090 Lithiumbatterien der Klasse 9 in gebrauchtem Zustand (teilentleert) zur Abfallentsorgung in Mischung mit anderen Trockenbatterien ohne Innenverpackungen in Versandstücken unter nachstehenden Bedingungen befördert werden:

  1. Ziffer eins
    Der Anteil der gebrauchten Lithiumbatterien an der Gesamtmenge der Trockenbatterien darf höchstens 10 Gew.-% betragen.
  2. Ziffer 2
    Verpackungen nachstehender Arten sind zu verwenden:
    1. 2 Punkt eins
      Kisten aus starrem Kunststoff (vergleichbar dem Code 4H2) mit höchstens 10 kg Brutto-masse oder
    2. 2 Punkt 2
      Kisten aus Pappe (vergleichbar dem Code 4G) oder starrem Kunststoff (vergleichbar dem Code 4H2) mit höchstens 30 kg Bruttomasse oder
    3. 2 Punkt 3
      Fässer aus starrem Kunststoff mit abnehmbarem Deckel mit dem Code 1H2 mit einem Fassungsraum von höchstens 120 Liter oder
    4. 2 Punkt 4
      Kisten aus starrem Kunststoff mit dem Code 4H2 mit einem Fassungsraum von höchstens 120 Liter.
  3. Ziffer 3
    Folgende Bedingungen für die Verpackung sind einzuhalten:
    1. 3 Punkt eins
      Die Innenflächen der Verpackungen dürfen elektrisch nicht leitfähig sein, oder die Verpackungen müssen mit einer elektrisch nicht leitfähigen Innenauskleidung versehen sein. Lithiumbatterien dürfen in den Verpackungen nicht gestapelt werden.
    2. 3 Punkt 2
      Die Verpackungen gemäß Nummern 2.1 und 2.2 brauchen nur die allgemeinen Vorschriften der Unterabschnitte 4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.4 bis 4.1.1.8 zu erfüllen und müssen so beschaffen sein, dass sie die Konstruktionsanforderungen von Unterabschnitt 6.1.4.12 bzw. 6.1.4.13 erfüllen.
    3. 3 Punkt 3
      Die Verpackungen gemäß Nummern 2.3 und 2.4 müssen einer Bauart entsprechen, die in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Abschnittes 6.1.5 gemäß den Prüfanforderungen für feste Stoffe der Verpackungsgruppe römisch eins erfolgreich geprüft und zugelassen wurde.
    4. 3 Punkt 4
      Luftdicht schließende Verpackungen müssen mit einer Lüftungseinrichtung gemäß Unterabschnitt 4.1.1.8 ausgerüstet sein. Die Lüftungseinrichtung muss so beschaffen sein, dass ein auftretender Überdruck durch entstehende Gase 10 kPa nicht überschreitet.
  4. Ziffer 4
    An den Versandstücken ist ein allgemeiner Hinweis „Altbatterien/gebrauchte Lithiumbatterien“ anzubringen.
  5. Ziffer 5
    Im Beförderungspapier ist zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben vom Absender Vermerk anzubringen:
    „Beförderung vereinbart nach Abschnitt 1.5.1 des ADR (M126)“.
  6. Ziffer 6
    Eine Kopie des Textes dieser Sondervereinbarung ist in der Beförderungseinheit mitzuführen.
  7. Ziffer 7
    Alle übrigen zutreffenden Bestimmungen des ADR sind anzuwenden.
  8. Ziffer 8
    Diese Vereinbarung gilt bis zum 3. April 2008 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben, sofern sie nicht vorher von mindestens einem Unterzeichner widerrufen wird; in diesem Fall gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den zwischen den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2021

Gesetzesnummer

20002782

Dokumentnummer

NOR40042133