Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
25.06.2003 bis 31.12.2004 — BGBl. III Nr. 65/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 125.06.200331.12.2004 BGBl. III Nr. 65/2003 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ADR – Beförderung von UN 2426 Ammoniumnitrat, flüssig, in speziell zugeordneten Tanks

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 65 aus 2003,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

25.06.2003BGBl. III Nr. 65/2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Index

99/03 Kraftfahrrecht

Text

  1. Ziffer eins
    Abweichend von den Bestimmungen der Tabelle A in Abschnitt 3.2.1 des ADR darf UN 2426 Ammoniumnitrat, flüssig, in Tanks, gemäß den für speziell zugeordnete Tanks mit dem Tankcode L4BV(+) statt gemäß den für Tanks mit dem Tankcode L4BV geltenden Bestimmungen befördert werden.
  2. Ziffer 2
    Alle sonstigen einschlägigen Vorschriften des ADR (insbesondere die Sondervorschriften TU3, TU12, TU29, TC3, TE9, TE10 und TA1) sind anzuwenden.
  3. Ziffer 3
    Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2004 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2021

Gesetzesnummer

20002783

Dokumentnummer

NOR40042134