Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ausarbeitung eines Rückkehrausweises
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 69/2003Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 69 aus 2003,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
49/02 Staatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit
Text
Artikel 1
Es wird ein Rückkehrausweis ausgearbeitet, dessen einheitliches Modell in Anhang I enthalten ist, der Bestandteil dieses Beschlusses ist.Es wird ein Rückkehrausweis ausgearbeitet, dessen einheitliches Modell in Anhang römisch eins enthalten ist, der Bestandteil dieses Beschlusses ist.
Die Anweisungen für die Ausstellung und die Sicherung des Rückkehrausweises sind in den Anhängen II und III enthalten, die Bestandteile dieses Beschlusses sind. Sie können mit der Zustimmung aller Mitgliedstaaten geändert werden; diese Änderungen werden einen Monat nach ihrer Annahme wirksam, sofern nicht ein Mitgliedstaat eine nochmalige Prüfung auf Ministerebene beantragt.Die Anweisungen für die Ausstellung und die Sicherung des Rückkehrausweises sind in den Anhängen römisch zwei und römisch drei enthalten, die Bestandteile dieses Beschlusses sind. Sie können mit der Zustimmung aller Mitgliedstaaten geändert werden; diese Änderungen werden einen Monat nach ihrer Annahme wirksam, sofern nicht ein Mitgliedstaat eine nochmalige Prüfung auf Ministerebene beantragt.
Zuletzt aktualisiert am
12.12.2013
Dokumentnummer
NOR40042161