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Art. 1

Fassungen
ab 28.11.2002 — BGBl. III Nr. 69/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute28.11.2002 BGBl. III Nr. 69/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Ausarbeitung eines Rückkehrausweises

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 69 aus 2003,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

28.11.2002BGBl. III Nr. 69/2003

Außerkrafttretensdatum

Index

49/02 Staatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit

Text

Artikel 1

Es wird ein Rückkehrausweis ausgearbeitet, dessen einheitliches Modell in Anhang römisch eins enthalten ist, der Bestandteil dieses Beschlusses ist.

Die Anweisungen für die Ausstellung und die Sicherung des Rückkehrausweises sind in den Anhängen römisch zwei und römisch drei enthalten, die Bestandteile dieses Beschlusses sind. Sie können mit der Zustimmung aller Mitgliedstaaten geändert werden; diese Änderungen werden einen Monat nach ihrer Annahme wirksam, sofern nicht ein Mitgliedstaat eine nochmalige Prüfung auf Ministerebene beantragt.

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2013

Gesetzesnummer

20002788

Dokumentnummer

NOR40042161