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Art. 1

Fassungen
25.06.2003 bis 31.01.2008 — BGBl. III Nr. 71/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 125.06.200331.01.2008 BGBl. III Nr. 71/2003 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

RID – Beförderung von UN 2672 Ammoniaklösung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 71 aus 2003,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

25.06.2003BGBl. III Nr. 71/2003

Außerkrafttretensdatum

31.01.2008

Index

99/05 Eisenbahnen

Text

Ziffer eins Abweichend von den Vorschriften des Abschnittes 4.1.4, IB C003, darf UN 2672 Ammoniaklösung mit höchstens 35% Ammoniak auch in starren Kunststoff-IBCs oder in Kombinations-IBCs des Typs 31H1, 31H2 und 31HZ1 befördert werden.

Ziffer 2 Diese Vereinbarung gilt nicht für Beförderungen durch den Kanaltunnel.

Ziffer 3 Im Frachtbrief hat der Absender zu vermerken:

„Beförderung vereinbart nach Abschnitt 1.5.1 des RID (1 aus 2003,)“.

Ziffer 4 Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben, bis zum 31. Jänner 2008. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, so gilt die Vereinbarung bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen auf den Hoheitsgebieten jener COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2021

Gesetzesnummer

20002790

Dokumentnummer

NOR40042177