Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
ADR - Beförderung von 1081 Tetrafluorethylen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 72/2003Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 72 aus 2003,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
99/03 Kraftfahrrecht
Text
(1)Absatz eins,Abweichend von den Bestimmungen in Abschnitt 3.2.1, Tabelle A, Spalten (12), (13) und (20) sowie des Unterabschnittes 4.3.3.2.5 ADR darf 1081 Tetrafluorethylen, stabilisiert, Klasse 2 - Klassifizierungscode 2F, gasförmig, in festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugen), abnehmbaren Tanks, Tankcontainern und Tankwechselaufbauten mit Tankkörpern aus Metall sowie Batteriefahrzeuge und Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGCs) unter folgenden Bedingungen befördert werden:
die höchstzulässige Masse der Füllung je Liter Fassungsraum darf nicht mehr als 0,019 kg/l betragen;
der Mindestprüfdruck für Tanks mit oder ohne Wärmeisolierung soll 1 MPa (10 bar) betragen;
die Tankcodierung hat PxBN(M) zu lauten;
Sondervorschriften finden keine Anwendung;
die Kennzeichnung der Gefahr ist 23.
(2)Absatz 2,Alle übrigen Vorschriften des ADR sind einzuhalten.
(3)Absatz 3,Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu den vorgeschriebenen Eintragungen zu vermerken:
"Beförderung vereinbart nach Abschnitt 1.5.1 des ADR (M128)".
(4)Absatz 4,Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben, bis zum 30. Oktober 2007. Wird sie vorher von einer Vertragspartei, welche die Vereinbarung unterzeichnet hat, widerrufen, so gilt die Vereinbarung bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen auf den Hoheitsgebieten jener ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
Dokumentnummer
NOR40042179