Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
25.06.2003 bis 30.10.2007 — BGBl. III Nr. 72/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 125.06.200330.10.2007 BGBl. III Nr. 72/2003 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ADR - Beförderung von 1081 Tetrafluorethylen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 72 aus 2003,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

25.06.2003BGBl. III Nr. 72/2003

Außerkrafttretensdatum

30.10.2007

Index

99/03 Kraftfahrrecht

Text

  1. Absatz eins,Abweichend von den Bestimmungen in Abschnitt 3.2.1, Tabelle A, Spalten (12), (13) und (20) sowie des Unterabschnittes 4.3.3.2.5 ADR darf 1081 Tetrafluorethylen, stabilisiert, Klasse 2 - Klassifizierungscode 2F, gasförmig, in festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugen), abnehmbaren Tanks, Tankcontainern und Tankwechselaufbauten mit Tankkörpern aus Metall sowie Batteriefahrzeuge und Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGCs) unter folgenden Bedingungen befördert werden:
    1. Ziffer eins
      die höchstzulässige Masse der Füllung je Liter Fassungsraum darf nicht mehr als 0,019 kg/l betragen;
    2. Ziffer 2
      der Mindestprüfdruck für Tanks mit oder ohne Wärmeisolierung soll 1 MPa (10 bar) betragen;
    3. Ziffer 3
      die Tankcodierung hat PxBN(M) zu lauten;
    4. Ziffer 4
      Sondervorschriften finden keine Anwendung;
    5. Ziffer 5
      die Kennzeichnung der Gefahr ist 23.
  2. Absatz 2,Alle übrigen Vorschriften des ADR sind einzuhalten.
  3. Absatz 3,Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu den vorgeschriebenen Eintragungen zu vermerken:

"Beförderung vereinbart nach Abschnitt 1.5.1 des ADR (M128)".

  1. Absatz 4,Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben, bis zum 30. Oktober 2007. Wird sie vorher von einer Vertragspartei, welche die Vereinbarung unterzeichnet hat, widerrufen, so gilt die Vereinbarung bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen auf den Hoheitsgebieten jener ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Gesetzesnummer

20002791

Dokumentnummer

NOR40042179