Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
ADR – Beförderung von UN 2032, SALPETERSÄURE, ROTRAUCHEND, in Kombinationsverpackungen mit Innengefäß aus Kunststoff in einem Fass aus Kunststoff (6HH1)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 73/2003Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 73 aus 2003,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
99/03 Kraftfahrrecht
Text
(1)Absatz eins,Abweichend von den Bestimmungen der Verpackungsanweisung P 602 (3) des ADR darf UN 2032 SALPETERSÄURE, ROTRAUCHEND, auch in Kombinationsverpackungen mit Innengefäß aus Kunststoff in einem Fass aus Kunststoff (6HH1) befördert werden.
(2)Absatz 2,Alle sonstigen Vorschriften für UN 2032 SALPETERSÄURE, ROTRAUCHEND, des ADR sind anzuwenden.
(3)Absatz 3,Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu vermerken: „Beförderung vereinbart nach Kapitel 1.5 des ADR (M136)“.
(4)Absatz 4,Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2004 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2021
Dokumentnummer
NOR40042183