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Art. 1

Fassungen
25.06.2003 bis 31.01.2008 — BGBl. III Nr. 74/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 125.06.200331.01.2008 BGBl. III Nr. 74/2003 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ADR – Beförderung von UN 2672 Ammoniaklösung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 74 aus 2003,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

25.06.2003BGBl. III Nr. 74/2003

Außerkrafttretensdatum

31.01.2008

Index

99/03 Kraftfahrrecht

Text

  1. Ziffer eins
    Abweichend von den Vorschriften des Abschnittes 4.1.4, IBC 03, darf UN 2672 Ammoniaklösung mit höchstens 35% Ammoniak auch in starren Kunststoff-IBCs oder in Kombinations-IBCs des Typs 31H1, 31H2 und 31HZ1 befördert werden.
  2. Ziffer 2
    Diese Vereinbarung gilt nicht für Beförderungen durch den Kanaltunnel.
  3. Ziffer 3
    Im Beförderungspapier hat der Absender zu vermerken:
    „Beförderung vereinbart nach Abschnitt 1.5.1 ADR (M138)“.
  4. Ziffer 4
    Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben, bis zum 31. Jänner 2008. Wird sie vorher von einer Vertragspartei, welche die Vereinbarung unterzeichnet hat, widerrufen, so gilt die Vereinbarung bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen auf den Hoheitsgebieten jener ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2021

Gesetzesnummer

20002793

Dokumentnummer

NOR40042184