Rechtstracker.at

Art. 3

Fassungen
ab 01.06.2003 — BGBl. III Nr. 79/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute01.06.2003 BGBl. III Nr. 79/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für Inhaber von Diplomaten-, Dienst- und Spezialpässen (Ecuador)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 79 aus 2003,

Typ

Vertrag – Ecuador

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.06.2003BGBl. III Nr. 79/2003

Außerkrafttretensdatum

Index

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke

Text

Artikel 3

Träger von völkerrechtlichen Privilegien und Immunitäten des einen Vertragsstaates, für welche der andere Vertragsstaat als Empfangs- oder Sitzstaat einen Lichtbildausweis in dieser Eigenschaft ausgestellt hat, benötigen während der Gültigkeit dieses Ausweises zum Aufenthalt und zur Wiedereinreise in das Hoheitsgebiet des ausstellenden Vertragsstaates keine Einreise- oder Aufenthaltstitel. Beim Grenzübertritt ist dabei jedoch zusätzlich zu diesem Lichtbildausweis auch der Diplomaten-, Dienst- oder Spezialpass vorzuweisen.

Schlagworte

Empfangsstaat, Einreisetitel, Diplomatenpass, Dienstpass

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2014

Gesetzesnummer

20002798

Dokumentnummer

NOR40042195