Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
03.07.2009 bis 17.11.2014
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 103.07.200917.11.2014 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 291/2014
§ 119.07.200302.07.2009 BGBl. II Nr. 331/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

BiozidG-GebührentarifV römisch zwei

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 331 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 291 aus 2014,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

03.07.2009

Außerkrafttretensdatum

17.11.2014aufgehoben durch BGBl. II Nr. 291/2014

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die Gebühren für die Behandlung eines Antrages in einem Verfahren
    1. Ziffer eins
      zur Zulassung eines Biozid-Produktes gemäß Paragraph 11, Absatz eins, des BiozidG oder
    2. Ziffer 2
      zur Registrierung eines Biozid-Produktes mit niedrigem Risikopotenzial gemäß Paragraph 11, Absatz 2, BiozidG oder
    3. Ziffer 3
      zur Zulassung eines Biozid-Produktes in Form der gegenseitigen Anerkennung gemäß Paragraph 13, BiozidG oder
    4. Ziffer 4
      zur Registrierung eines Biozid-Produktes mit niedrigem Risikopotenzial in Form der gegenseitigen Anerkennung gemäß Paragraph 14, BiozidG oder
    5. Ziffer 5
      zur Zulassung eines Biozid-Produktes innerhalb einer Rahmenformulierung gemäß Paragraph 15, BiozidG oder
    6. Ziffer 6
      zur Registrierung eines Biozid-Produktes mit niedrigem Risikopotenzial innerhalb einer Rahmenformulierung gemäß Paragraph 15, BiozidG oder
    7. Ziffer 7
      zur Zulassung eines Biozid-Produktes bei Gefahr in Verzug gemäß Paragraph 16, BiozidG oder
    8. Ziffer 8
      zur Registrierung eines Biozid-Produktes mit niedrigem Risikopotenzial bei Gefahr in Verzug gemäß Paragraph 16, BiozidG oder
    9. Ziffer 9
      zur Aufnahme eines alten Wirkstoffes in Anhang römisch eins, römisch eins A oder römisch eins B der Biozid-Produkte-Richtlinie (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BiozidG) gemäß den Paragraphen 21 und 22 BiozidG oder
    10. Ziffer 10
      zur Genehmigung eines Experiments oder Tests gemäß Paragraph 7, Absatz 2 bis 4 BiozidG, bei dem eine Freisetzung in die Umwelt vorgesehen oder zu erwarten ist
    werden in der Anlage festgelegt.
  2. Absatz 2,Die gesamte Gebühr für einen Antrag gemäß Absatz eins, umfasst nach Maßgabe der heranzuziehenden Tarifposten der Anlage gegebenenfalls eine Grundgebühr (GG), gegebenenfalls eine Gebühr für die Prüfung der Vollständigkeit der Angaben und Unterlagen (VPG) im Rahmen des Verfahrens und jedenfalls eine Gebühr für die Bewertung der Angaben und Unterlagen (BG) hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für
    1. Ziffer eins
      die Zulassung eines Biozid-Produktes gemäß Paragraph 10, BiozidG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, BiozidG oder
    2. Ziffer 2
      die Registrierung eines Biozid-Produktes mit niedrigem Risikopotenzial gemäß Paragraph 10, BiozidG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 2, BiozidG oder
    3. Ziffer 3
      die Zulassung eines Biozid-Produktes in Form der gegenseitigen Anerkennung gemäß Paragraph 13, BiozidG oder
    4. Ziffer 4
      die Registrierung eines Biozid-Produktes mit niedrigem Risikopotenzial in Form der gegenseitigen Anerkennung gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 BiozidG in Verbindung mit Paragraph 14, BiozidG oder
    5. Ziffer 5
      die Zulassung eines Biozid-Produktes innerhalb einer Rahmenformulierung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, BiozidG in Verbindung mit Paragraph 15, BiozidG oder
    6. Ziffer 6
      die Registrierung eines Biozid-Produktes mit niedrigem Risikopotenzial innerhalb einer Rahmenformulierung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, BiozidG in Verbindung mit Paragraph 15, BiozidG oder
    7. Ziffer 7
      die Zulassung eines Biozid-Produktes bei Gefahr im Verzug gemäß Paragraph 16, BiozidG, ausgenommen die allenfalls notwendige Bewertung des Wirkstoffes oder
    8. Ziffer 8
      die Registrierung eines Biozid-Produktes mit niedrigem Risikopotenzial bei Gefahr im Verzug gemäß Paragraph 16, BiozidG, ausgenommen die allenfalls notwendige Bewertung des Wirkstoffes, oder
    9. Ziffer 9
      die Empfehlung für die Aufnahme oder Nichtaufnahme eines alten Wirkstoffes in Anhang römisch eins, römisch eins A oder römisch eins B der Biozid-Produkte-Richtlinie gemäß Paragraph 22, Absatz 5, BiozidG oder
    10. Ziffer 10
      die Genehmigung eines Experiments oder Tests gemäß Paragraph 7, Absatz 2 bis 4 BiozidG, bei dem eine Freisetzung in die Umwelt vorgesehen oder zu erwarten ist.
  3. Absatz 3,Erwachsen der Behörde durch die zusätzliche Notwendigkeit zur Bewertung eines Wirkstoffes im Rahmen eines Antrages auf Zulassung oder Registrierung eines Biozid-Produktes bei Gefahr im Verzug (Paragraph 16, BiozidG) gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7, oder Ziffer 8, Barauslagen, so hat der Antragsteller für diese Barauslagen aufzukommen, soweit er hierzu gemäß Paragraph 76, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (WV), verpflichtet ist.
  4. Absatz 4,Für die Auswahl der zutreffenden Tarifposten der Abschnitte römisch eins bis römisch fünf A der Anlage, in denen die Höhe der jeweiligen Gebühren festgelegt ist, sind die Art des Antrages, die Anzahl der Produktarten, auf die sich der jeweilige Antrag bezieht sowie die für die Behandlung des jeweiligen Antrages notwendigen und in Anspruch genommenen behördlichen Tätigkeiten und der Umfang der zu prüfenden Unterlagen maßgebend.
  5. Absatz 5,Die jeweilige Grundgebühr (GG) und die jeweilige Gebühr für die Prüfung der Vollständigkeit der Angaben und Unterlagen (VPG) sind in der in der Anlage festgelegten Höhe spätestens mit der Einbringung des Antrages zu entrichten, wenn in den betreffenden Abschnitten entsprechende Gebühren angeführt sind. Die jeweilige Gebühr für die Bewertung der Angaben und Unterlagen (BG) ist vor Beginn der Bewertung zu entrichten.
  6. Absatz 6,Die jeweilige Grundgebühr (GG) ist in jedem Fall zur Gänze zu verrechnen. Die jeweiligen Gebühren
    1. Ziffer eins
      für die Prüfung der Vollständigkeit der Angaben und Unterlagen (VPG) und
    2. Ziffer 2
      für die Bewertung der Angaben und Unterlagen (BG)
    sind jeweils zu dem Zeitpunkt in voller Höhe zu verrechnen, zu dem mit der entsprechenden Prüfung oder Bewertung begonnen worden ist. Auf verrechnete Gebühren haben eine etwaige spätere Zurückziehung, Zurückweisung oder Abweisung des Antrages keine Auswirkung. Ein Anspruch auf Rückerstattung verrechneter Gebühren besteht nicht.

Im RIS seit

18.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2014

Gesetzesnummer

20002814

Dokumentnummer

NOR40107309