Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Öffnungszeitengesetz 2003
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 48/2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2007Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
50/02 Sonstiges Gewerberecht
Text
Allgemeine Offenhaltezeiten an Werktagen
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Verkaufsstellen (§ 1) dürfen, soweit sich nicht nach den folgenden Bestimmungen anderes ergibt, an Montagen bis Freitagen von 6 Uhr bis 21 Uhr, an Samstagen von 6 Uhr bis 18 Uhr offen gehalten werden.Die Verkaufsstellen (Paragraph eins,) dürfen, soweit sich nicht nach den folgenden Bestimmungen anderes ergibt, an Montagen bis Freitagen von 6 Uhr bis 21 Uhr, an Samstagen von 6 Uhr bis 18 Uhr offen gehalten werden.
(2)Absatz 2,Bäckereibetriebe dürfen ab 5.30 Uhr offen gehalten werden, soweit der Landeshauptmann keine Festlegung der Offenhaltezeiten gemäß § 4a Abs. 1 Z 1 trifft.Bäckereibetriebe dürfen ab 5.30 Uhr offen gehalten werden, soweit der Landeshauptmann keine Festlegung der Offenhaltezeiten gemäß Paragraph 4 a, Absatz eins, Ziffer eins, trifft.
(3)Absatz 3,Die Gesamtoffenhaltezeit gemäß Abs. 1 und 2 darf innerhalb einer Kalenderwoche 72 Stunden nicht überschreiten.Die Gesamtoffenhaltezeit gemäß Absatz eins und 2 darf innerhalb einer Kalenderwoche 72 Stunden nicht überschreiten.
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2015
Dokumentnummer
NOR40090392