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Art. 3 § 19 FMA-KVO

Fassungen
01.01.2014 bis 31.12.2015 — BGBl. II Nr. 302/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 § 1901.01.201431.12.2015 BGBl. II Nr. 302/2013 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 419/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

FMA-Kostenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 419 aus 2015,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3, Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. II Nr. 302/2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015aufgehoben durch BGBl. II Nr. 419/2015

Abkürzung

FMA-KVO

Index

37/02 Kreditwesen; 57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Text

Subrechnungskreis 6 (Verwalter kollektiver Portfolios)

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Die Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 10, Ziffer 6, haben der FMA die von Abschlussprüfern geprüften Referenzdaten des vorangegangenen Geschäftsjahres bis zum 30. Juni des Folgejahres zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Als Referenzdaten gemäß Absatz eins, gelten für Kostenpflichtige gemäß Paragraph 10, Ziffer 6, die eingehobenen Verwaltungskosten der Betrieblichen Vorsorgekassen und die eingehobenen Provisionserträge der AIFM, Verwaltungsgesellschaften und Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien für das betreffende FMA-Geschäftsjahr. Von diesen Erlösen sind jeweils jene Erlöse nicht umfasst, welche von einem Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 10, Ziffer 6, an andere Kostenpflichtige gemäß Paragraph 10, Ziffer 6, weitergeleitet wurden und von letzteren als Referenzdaten gemäß Absatz eins, zu melden sind. Etwaige Fremdwährungsbeträge sind zum Wechselkurs, der im Zeitpunkt der Einhebung der Verwaltungskosten oder Provisionserträge gültig gewesen ist, in Euro umzurechnen.
  3. Absatz 3,Die FMA hat die auf die Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 10, Ziffer 6, im Einzelnen entfallenden Beträge, gerechnet nach ihrem Anteil am Gesamtvolumen der eingehobenen Verwaltungskosten der Betrieblichen Vorsorgekassen und der eingehobenen Provisionserträge der AIFM, Verwaltungsgesellschaften und Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien zu ermitteln. Der Anteil bemisst sich nach dem Verhältnis des Gesamtvolumens aller Verwaltungskosten oder Provisionserträge, die der einzelne Kostenpflichtige gemäß Paragraph 10, Ziffer 6, im vergangenen Geschäftsjahr eingehoben hat, abzüglich jener Erlöse, die nach Paragraph 16, Absatz eins, zu melden sind, zum Gesamtvolumen aller eingehobenen Verwaltungskosten und Provisionserträge, die alle Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 10, Ziffer 6, im vergangenen Jahr eingehoben haben. Bei registrierten AIFM sind hierbei nur 50 vH der eingehobenen Provisionserträge zu berücksichtigen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 302/2013

Im RIS seit

21.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2022

Gesetzesnummer

20002824

Dokumentnummer

NOR40157267