Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Magnetfeldtherapiegeräteverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 343/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 343 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 3.Paragraph 3,
Eine ärztliche Verschreibung gemäß § 2 hat zu enthalten: Eine ärztliche Verschreibung gemäß Paragraph 2, hat zu enthalten:
den Namen und den Berufssitz der/des verschreibenden Ärztin/Arztes,
den Namen der Person, für die das Magnetfeldtherapiegerät zur Eigenanwendung bestimmt ist,
die Bezeichnung oder den Typ des verordneten Magnetfeldtherapiegerätes zur Eigenanwendung,
die Angabe der vorgesehenen Therapiemodalitäten (einschließlich allfälliger behandlungsspezifischer Einstellparameter) und die vorgesehene Dauer der Behandlung,
bei Verschreibung für ein Kind dessen Geburtsjahr,
das Ausstellungsdatum und
die Unterschrift oder sichere elektronische Signatur der/des Verschreibenden.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2017
Dokumentnummer
NOR40042407