Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
23.07.2003 bis 31.12.2006 — BGBl. III Nr. 84/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 123.07.200331.12.2006 BGBl. III Nr. 84/2003 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ADR - Beförderung von Nitrocellulose UN 2555 in Großpackmitteln (IBC)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 84 aus 2003,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

23.07.2003BGBl. III Nr. 84/2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Index

99/03 Kraftfahrrecht

Text

Abweichend von 4.1.4.1 (Verpackungsanweisung P406) und von 1.2.1 des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) darf Nitrocellulose der UN 2555 mit Wasser bedeckt in metallenen Großpackmitteln (IBC) mit einem Fassungsraum von 4,5 m3 unter folgenden Bedingungen befördert werden:

  1. Ziffer eins
    Ein Muster dieser IBC ist den unter 6.5.4 festgelegten Bauartmusterprüfungen zu unterziehen.
  2. Ziffer 2
    Jeder IBC ist danach einer Inspektion gemäß 6.5.1.6.4a) zu unterziehen, aus der sich sein Zustand und die Übereinstimmung mit dem geprüften Muster feststellen lässt.
  3. Ziffer 3
    Auf jedem Behälter, für den alle Überprüfungen zufriedenstellend waren, ist eine Kennzeichnung mit nachstehenden Einzelheiten anzubringen; diese muss enthalten:
    • Strichaufzählung
      Name des Unternehmens, welches Eigentümer ist;
    • Strichaufzählung
      die Angabe "Nitrocellulose unter Wasser";
    • Strichaufzählung
      die Nummer des Behälters;
    • Strichaufzählung
      das Datum der Überprüfung;
    • Strichaufzählung
      der Stempel oder das Siegel der Organisation oder Gesellschaft, welche die Prüfung durchgeführt hat;
    • Strichaufzählung
      die Nummer des Prüfberichts in Übereinstimmung mit der Bauartzulassung.
  4. Ziffer 4
    Leere Behälter gemäß dieser Vereinbarung sind gereinigt zurückzugeben.
  5. Ziffer 5
    Diese Vereinbarung entbindet nicht von der Einhaltung der übrigen Vorschriften des ADR, insbesondere der wiederkehrenden Prüfungen und Inspektionen gemäß 6.5.1.6.4 und 6.5.4.14 sowie der unter 6.5.2.2.1 festgelegten zusätzlichen Kennzeichnung.
  6. Ziffer 6
    Die zuständigen Behörden der Unterzeichnerstaaten dieser Vereinbarung sind unverzüglich von jedem Zwischenfall bei den hiermit zugelassenen Beförderungen zu unterrichten.
  7. Ziffer 7
    Im Beförderungspapier ist zusätzlich zu den sonstigen nach dem ADR vorgeschriebenen Angaben zu vermerken:
    "Beförderung vereinbart nach Abschnitt 1.5.1 des ADR".
  8. Ziffer 8
    Diese Vereinbarung gilt bis 31. Dezember 2006 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Gesetzesnummer

20002839

Dokumentnummer

NOR40042511