Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
ADR - Beförderung von Nitrocellulose UN 2555 in Großpackmitteln (IBC)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 84/2003Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 84 aus 2003,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
99/03 Kraftfahrrecht
Text
Abweichend von 4.1.4.1 (Verpackungsanweisung P406) und von 1.2.1 des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) darf Nitrocellulose der UN 2555 mit Wasser bedeckt in metallenen Großpackmitteln (IBC) mit einem Fassungsraum von 4,5 m3 unter folgenden Bedingungen befördert werden:
Ein Muster dieser IBC ist den unter 6.5.4 festgelegten Bauartmusterprüfungen zu unterziehen.
Jeder IBC ist danach einer Inspektion gemäß 6.5.1.6.4a) zu unterziehen, aus der sich sein Zustand und die Übereinstimmung mit dem geprüften Muster feststellen lässt.
Auf jedem Behälter, für den alle Überprüfungen zufriedenstellend waren, ist eine Kennzeichnung mit nachstehenden Einzelheiten anzubringen; diese muss enthalten:
Name des Unternehmens, welches Eigentümer ist;
die Angabe "Nitrocellulose unter Wasser";
die Nummer des Behälters;
das Datum der Überprüfung;
der Stempel oder das Siegel der Organisation oder Gesellschaft, welche die Prüfung durchgeführt hat;
die Nummer des Prüfberichts in Übereinstimmung mit der Bauartzulassung.
Leere Behälter gemäß dieser Vereinbarung sind gereinigt zurückzugeben.
Diese Vereinbarung entbindet nicht von der Einhaltung der übrigen Vorschriften des ADR, insbesondere der wiederkehrenden Prüfungen und Inspektionen gemäß 6.5.1.6.4 und 6.5.4.14 sowie der unter 6.5.2.2.1 festgelegten zusätzlichen Kennzeichnung.
Die zuständigen Behörden der Unterzeichnerstaaten dieser Vereinbarung sind unverzüglich von jedem Zwischenfall bei den hiermit zugelassenen Beförderungen zu unterrichten.
Im Beförderungspapier ist zusätzlich zu den sonstigen nach dem ADR vorgeschriebenen Angaben zu vermerken:
"Beförderung vereinbart nach Abschnitt 1.5.1 des ADR".
Diese Vereinbarung gilt bis 31. Dezember 2006 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
Dokumentnummer
NOR40042511