Rechtstracker.at

Art. 8

Fassungen
ab 25.07.2003 — BGBl. III Nr. 85/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute25.07.2003 BGBl. III Nr. 85/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Saudi-Arabien über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 85 aus 2003,

Typ

Vertrag – Saudi-Arabien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

25.07.2003BGBl. III Nr. 85/2003

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 8

  1. Absatz eins,Ergibt sich aus den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei oder aus völkerrechtlichen Verpflichtungen, die neben diesem Abkommen zwischen den Vertragsparteien bestehen oder in Zukunft begründet werden, eine allgemeine oder besondere Regelung, durch die den Investitionen der Investoren der anderen Vertragspartei eine günstigere Behandlung als nach diesem Abkommen zu gewähren ist, so geht diese Regelung diesbezüglich dem vorliegenden Abkommen insoweit vor, als sie günstiger ist.
  2. Absatz 2,Jede Vertragspartei hält jede sonstige Verpflichtung ein, die sie in Bezug auf Investitionen in ihrem Hoheitsgebiet durch Investoren der anderen Vertragspartei übernommen hat.

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2015

Gesetzesnummer

20002840

Dokumentnummer

NOR40042519