Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Saudi-Arabien über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 85/2003Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 85 aus 2003,
Typ
Vertrag – Saudi-Arabien
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
Artikel 8
(1)Absatz eins,Ergibt sich aus den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei oder aus völkerrechtlichen Verpflichtungen, die neben diesem Abkommen zwischen den Vertragsparteien bestehen oder in Zukunft begründet werden, eine allgemeine oder besondere Regelung, durch die den Investitionen der Investoren der anderen Vertragspartei eine günstigere Behandlung als nach diesem Abkommen zu gewähren ist, so geht diese Regelung diesbezüglich dem vorliegenden Abkommen insoweit vor, als sie günstiger ist.
(2)Absatz 2,Jede Vertragspartei hält jede sonstige Verpflichtung ein, die sie in Bezug auf Investitionen in ihrem Hoheitsgebiet durch Investoren der anderen Vertragspartei übernommen hat.
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2015
Dokumentnummer
NOR40042519