Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbeordnung 1859 - Gewerbliches Hilfspersonal
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 227/1859 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 153/2017RGBl. Nr. 227 aus 1859, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 77Paragraph 77
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Beachte
zum Außerkrafttreten vgl. § 1503 Abs. 19 ABGBzum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 1503, Absatz 19, ABGB
Text
§. 77.Paragraph 77,
Entlohnung. Kündigung.
Wenn über die Zeit der Entlohnung des Hilfsarbeiters, und über die Kündigungsfrist nicht Anderes vereinbart ist, wird die Bedingung wöchentlicher Entlohnung und eine 14tägige Kündigungsfrist vorausgesetzt. Doch sind Hilfsarbeiter, welche nach dem Stücke entlohnt werden oder im Accord arbeiten, erst dann auszutreten berechtigt, wenn sie die übernommene Arbeit ordnungsmäßig beendet haben.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 22/1885
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2021
Dokumentnummer
NOR40042586