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Art. 1

Fassungen
13.08.2003 bis 31.12.2007 — BGBl. I Nr. 53/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 113.08.200331.12.2007 BGBl. I Nr. 53/2003 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abschluss des Vertrages über den Beitritt einiger Staaten zur EU

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2003,

Typ

BVG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

13.08.2003BGBl. I Nr. 53/2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Index

10/15 Europäische Integration

Beachte

Durch Artikel 2, Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 20,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, als nicht mehr

geltend festgestellt.

Text

Artikel 1

  1. Absatz eins,Der am 16. April 2003 unterzeichnete Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union darf nur mit Genehmigung des Nationalrates abgeschlossen werden. Der Genehmigungsbeschluss kann vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gefasst werden; Bestimmungen des Vertrages, durch die Verfassungsrecht geändert oder ergänzt wird, brauchen darin nicht als "verfassungsändernd" bezeichnet werden.
  2. Absatz 2,Der Vertrag bedarf überdies der Zustimmung des Bundesrates. Der Beschluss kann vom Bundesrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gefasst werden.
  3. Absatz 3,Soweit in den Absatz eins und 2 nicht anderes bestimmt ist, sind auf den Vertrag die Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes über Staatsverträge anzuwenden.

Gesetzesnummer

20002845

Dokumentnummer

NOR40042629