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§ 10 TKG 2003

Fassungen
20.08.2003 bis 21.11.2011 — BGBl. I Nr. 70/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1001.12.201831.10.2021 § → § BGBl. I Nr. 78/2018 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2021
§ 1027.11.201530.11.2018 § → § BGBl. I Nr. 134/2015
§ 1022.11.201126.11.2015 § → § BGBl. I Nr. 102/2011
§ 1020.08.200321.11.2011 BGBl. I Nr. 70/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Telekommunikationsgesetz 2003

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

20.08.2003BGBl. I Nr. 70/2003

Außerkrafttretensdatum

21.11.2011danach: BGBl. I Nr. 102/2011

Abkürzung

TKG 2003

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Ausübung von Rechten nach den Paragraphen 5, 7,, und 8, Ausästungen, Durchschläge, Verlegung in den Boden

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Bei Ausübung von Rechten nach den Paragraphen 5, 7 und 8 ist mit tunlichster Schonung der benützten Liegenschaften, der in Anspruch genommenen Anlagen und der Rechte Dritter sowie in möglichst wenig belästigender Weise vorzugehen. Insbesondere hat der Berechtigte während der Ausführung der Arbeiten auf seine Kosten für die tunlichste Aufrechterhaltung des bestimmungsgemäßen Gebrauches der benützten Liegenschaft und der in Anspruch genommenen Anlagen zu sorgen und nach Beendigung der Arbeiten schleunigst einen klaglosen Zustand herzustellen. Auch ist auf andere bestehende oder genehmigte Arbeiten Rücksicht zu nehmen.
  2. Absatz 2,Ausästungen können nur in dem für die Errichtung, Erweiterung und Erhaltung der in Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 3 angeführten Anlagen und zur Vermeidung von Betriebsstörungen unumgänglich notwendigen Umfange beansprucht werden. Durchschläge durch geschlossene Waldungen können von dem Berechtigten nur verlangt werden, wenn sich keine andere wirtschaftliche Möglichkeit der Leitungsführung ergibt und die Erhaltung und forstgemäße Bewirtschaftung des Waldes dadurch nicht gefährdet wird.
  3. Absatz 3,Die Ausästungen und Durchschläge sind, insoweit zwischen den Beteiligten nicht ein Übereinkommen zustande kommt, auf Aufforderung des Berechtigten vom Belasteten (Verwaltung des benützten öffentlichen Gutes oder Eigentümer der benützten privaten Liegenschaft) in angemessener Frist vorzunehmen; bei Versäumnis der Frist oder bei Gefahr im Verzug kann die Ausästung vom Berechtigten durchgeführt werden.
  4. Absatz 4,Die Kosten der Ausästung und der Vornahme von Durchschlägen sind vom Berechtigten zu tragen.
  5. Absatz 5,Die Berechtigten sind mit Ausnahme des Falles gemäß Paragraph 7, verpflichtet, nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten und unter Abwägung der wirtschaftlichen Bedingungen ihre Kommunikationslinien in den Boden zu verlegen, wenn sich der Grundeigentümer (Nutzungsberechtigte) gegen eine Verlegung im Luftraum über seinem Grund ausspricht.

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2011

Gesetzesnummer

20002849

Dokumentnummer

NOR40042694