Rechtstracker.at

§ 10 TKG 2003

Fassungen
27.11.2015 bis 30.11.2018 — BGBl. I Nr. 134/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1001.12.201831.10.2021 § → § BGBl. I Nr. 78/2018 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2021
§ 1027.11.201530.11.2018 § → § BGBl. I Nr. 134/2015
§ 1022.11.201126.11.2015 § → § BGBl. I Nr. 102/2011
§ 1020.08.200321.11.2011 BGBl. I Nr. 70/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Telekommunikationsgesetz 2003

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

27.11.2015BGBl. I Nr. 134/2015

Außerkrafttretensdatum

30.11.2018danach: BGBl. I Nr. 78/2018

Abkürzung

TKG 2003

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Ausübung von Rechten nach den Paragraphen 5, 6 a, 6 b, 7, 8 und 9 a, Ausästungen, Durchschläge, Verlegung in den Boden

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Bei der Ausübung von Rechten nach den Paragraphen 5, 6 a, 6 b, 7, 8 und 9 a ist in möglichst wenig belästigender Weise und mit tunlichster Schonung der benützten Grundstücke, Gebäude, Gebäudeteile oder Baulichkeiten bzw. der in Anspruch genommenen Anlagen, Leitungen, sonstigen Einrichtungen oder physischen Infrastrukturen und der Rechte Dritter vorzugehen. Insbesondere hat der Berechtigte während der Ausführung von Arbeiten auf seine Kosten für die tunlichste Aufrechterhaltung des bestimmungsgemäßen Gebrauches der benützten Grundstücke, Gebäude, Gebäudeteile oder Baulichkeiten bzw. der in Anspruch genommenen Anlagen, Leitungen, sonstigen Einrichtungen oder physischen Infrastrukturen zu sorgen und nach Beendigung der Arbeiten schleunigst einen klaglosen Zustand herzustellen. Auch ist auf andere bestehende oder genehmigte Arbeiten Rücksicht zu nehmen.
  2. Absatz 2,Ausästungen können nur in dem für die Errichtung, die Erhaltung, den Betrieb, die Erweiterung oder die Erneuerung der in Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 3 angeführten Anlagen, Leitungen oder sonstigen Einrichtungen unumgänglich notwendigen Umfang beansprucht werden. Durchschläge durch geschlossene Waldungen können von dem Berechtigten nur verlangt werden, wenn sich keine andere wirtschaftliche Möglichkeit der Leitungsführung ergibt und die Erhaltung und forstgemäße Bewirtschaftung des Waldes dadurch nicht gefährdet wird.
  3. Absatz 3,Die Ausästungen und Durchschläge sind, insoweit zwischen den Beteiligten nicht ein Übereinkommen zustande kommt, auf Aufforderung des Berechtigten vom Belasteten (Verwaltung des benützten öffentlichen Gutes oder Eigentümer der benützten privaten Liegenschaft) in angemessener Frist vorzunehmen; bei Versäumnis der Frist oder bei Gefahr im Verzug kann die Ausästung vom Berechtigten durchgeführt werden.
  4. Absatz 4,Die Kosten der Ausästung und der Vornahme von Durchschlägen sind vom Berechtigten zu tragen.
  5. Absatz 5,Die Berechtigten sind mit Ausnahme des Falles gemäß Paragraph 7, verpflichtet, nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten und unter Abwägung der wirtschaftlichen Bedingungen ihre Kommunikationslinien in den Boden zu verlegen, wenn sich der Grundeigentümer (Nutzungsberechtigte) gegen eine Verlegung im Luftraum über seinem Grund ausspricht.

Im RIS seit

11.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2018

Gesetzesnummer

20002849

Dokumentnummer

NOR40176177