Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Telekommunikationsgesetz 2003
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 70/2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 116Paragraph 116
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Telekom-Control-Kommission
§ 116.Paragraph 116,
(1)Absatz eins,Zur Erfüllung der im § 117 genannten Aufgaben ist die Telekom-Control-Kommission eingerichtet.Zur Erfüllung der im Paragraph 117, genannten Aufgaben ist die Telekom-Control-Kommission eingerichtet.
(2)Absatz 2,Die Telekom-Control-Kommission ist bei der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH angesiedelt. Die Geschäftsführung der Telekom-Control-Kommission obliegt der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH. Im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Telekom-Control-Kommission ist das Personal der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH an die Weisungen des Vorsitzenden oder des in der Geschäftsordnung bezeichneten Mitgliedes gebunden.
(3)Absatz 3,Die Mitglieder der Telekom-Control-Kommission sind gemäß Art. 20 Abs. 2 B-VG bei der Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.Die Mitglieder der Telekom-Control-Kommission sind gemäß Artikel 20, Absatz 2, B-VG bei der Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2021
Dokumentnummer
NOR40042800