Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Telekommunikationsgesetz 2003
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 70/2003Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 136Paragraph 136
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Vollziehung
§ 136.Paragraph 136,
(1)Absatz eins,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut, sofern in Abs. 2 bis 8 nicht anderes bestimmt wird.Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut, sofern in Absatz 2 bis 8 nicht anderes bestimmt wird.
(2)Absatz 2,Mit der Vollziehung des § 16 Abs. 4 und 5 ist der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 16, Absatz 4 und 5 ist der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.
(3)Absatz 3,Mit der Vollziehung des § 82 Abs. 3 ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 82, Absatz 3, ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
(4)Absatz 4,Mit der Vollziehung des § 82 Abs. 6 ist der Bundeskanzler betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 82, Absatz 6, ist der Bundeskanzler betraut.
(5)Absatz 5,Mit der Vollziehung des § 94 Abs. 2 ist der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, dem Bundesminister für Finanzen, dem Bundesminister für Inneres und dem Bundesminister für Landesverteidigung betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 94, Absatz 2, ist der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, dem Bundesminister für Finanzen, dem Bundesminister für Inneres und dem Bundesminister für Landesverteidigung betraut.
(6)Absatz 6,Mit der Vollziehung des § 94 Abs. 3 ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und dem Bundesminister für Justiz betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 94, Absatz 3, ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und dem Bundesminister für Justiz betraut.
(7)Absatz 7,Mit der Vollziehung des § 108 ist der Bundesminister für Justiz betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 108, ist der Bundesminister für Justiz betraut.
(8)Absatz 8,Mit der Vollziehung des § 114 Abs. 1 ist der Bundesminister für Inneres betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 114, Absatz eins, ist der Bundesminister für Inneres betraut.
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2011
Dokumentnummer
NOR40042820