Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Telekommunikationsgesetz 2003
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 70/2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2011Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13aParagraph 13 a
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Infrastrukturverzeichnis
§ 13a.Paragraph 13 a,
(1)Absatz eins,Die Regulierungsbehörde hat ein detailliertes Verzeichnis der Art. Verfügbarkeit und geografischen Lage sowohl der vorhandenen als auch der neu errichteten für Kommunikationslinien nutzbaren Anlagen, Leitungen oder sonstigen Einrichtungen wie Gebäudezugänge, Verkabelungen in Gebäuden, Masten, Antennen, Türme und andere Trägerstrukturen, Leitungsrohre, Leerrohre, Kabelschächte, Einstiegsschächte und Verteilerkästen zu errichten und zu führen. Das Verzeichnis ist im Umfang der Abs. 2 und 3 zu führen.Die Regulierungsbehörde hat ein detailliertes Verzeichnis der "Art". Verfügbarkeit und geografischen Lage sowohl der vorhandenen als auch der neu errichteten für Kommunikationslinien nutzbaren Anlagen, Leitungen oder sonstigen Einrichtungen wie Gebäudezugänge, Verkabelungen in Gebäuden, Masten, Antennen, Türme und andere Trägerstrukturen, Leitungsrohre, Leerrohre, Kabelschächte, Einstiegsschächte und Verteilerkästen zu errichten und zu führen. Das Verzeichnis ist im Umfang der Absatz 2 und 3 zu führen.
(2)Absatz 2,Die für die Errichtung und laufende Führung des Infrastrukturverzeichnisses erforderlichen Daten hat die Regulierungsbehörde im Ausmaß des Abs. 5 im Wege der Amtshilfe (Art. 22 B-VG) anzufordern.Die für die Errichtung und laufende Führung des Infrastrukturverzeichnisses erforderlichen Daten hat die Regulierungsbehörde im Ausmaß des Absatz 5, im Wege der Amtshilfe (Artikel 22, B-VG) anzufordern.
(3)Absatz 3,Darüber hinaus ist Infrastruktur im Sinne des. Abs. 1 insoweit in das Verzeichnis aufzunehmen, als sie Gegenstand von Entscheidungen nach §§ 6, 7 und 9 Abs. 2 sind. In diesem Ausmaß ist die Aufnahme der Infrastruktur in das Verzeichnis durch die Betroffenen zu dulden.Darüber hinaus ist Infrastruktur im Sinne des. Absatz eins, insoweit in das Verzeichnis aufzunehmen, als sie Gegenstand von Entscheidungen nach Paragraphen 6, 7, und 9 Absatz 2, sind. In diesem Ausmaß ist die Aufnahme der Infrastruktur in das Verzeichnis durch die Betroffenen zu dulden.
(4)Absatz 4,Die nach Abs. 2 und 3 ermittelten Daten des Infrastrukturverzeichnisses sind nach dem jeweiligen Stand der Technik vor dem Zugriff Unberechtigter zu schützen.Die nach Absatz 2 und 3 ermittelten Daten des Infrastrukturverzeichnisses sind nach dem jeweiligen Stand der Technik vor dem Zugriff Unberechtigter zu schützen.
(5)Absatz 5,Die Regulierungsbehörde hat auf Antrag Informationen aus dem Infrastrukturverzeichnis Bereitstellern eines Kommunikationsnetzes soweit zu übermitteln, als der Antragsteller der Regulierungsbehörde glaubhaft macht, diese Informationen für ein konkretes Vorhaben zu benötigen. Dies gilt auch für jene Antragsteller, die die beabsichtigte Aufnahme einer solchen Tätigkeit glaubhaft machen. Die Übermittlung der Informationen ist auf jenes Ausmaß zu beschränken, welches für die Umsetzung des glaubhaft gemachten konkreten Vorhabens notwendig ist. Über die Ablehnung der Übermittlung hat die Regulierungsbehörde auf Antrag mit Bescheid zu entscheiden.
(6)Absatz 6,Bereitsteller eines Kommunikationsnetzes, über dessen Netz Informationen aus dem Infrastrukturverzeichnis erteilt wurden, sind über die Tatsache und den Umfang der Abfrage binnen angemessener Frist, längstens jedoch binnen eines Monats nach dem Zeitpunkt der Abfrage, zu informieren.
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2015
Dokumentnummer
NOR40132557