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§ 13a TKG 2003

Fassungen
22.11.2011 bis 26.11.2015 — BGBl. I Nr. 102/2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 13a01.12.201831.10.2021 § → § BGBl. I Nr. 78/2018 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2021
§ 13a27.11.201530.11.2018 § → § BGBl. I Nr. 134/2015
§ 13a22.11.201126.11.2015 BGBl. I Nr. 102/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Telekommunikationsgesetz 2003

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13 a

Inkrafttretensdatum

22.11.2011BGBl. I Nr. 102/2011

Außerkrafttretensdatum

26.11.2015danach: BGBl. I Nr. 134/2015

Abkürzung

TKG 2003

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Infrastrukturverzeichnis

Paragraph 13 a,

  1. Absatz eins,Die Regulierungsbehörde hat ein detailliertes Verzeichnis der "Art". Verfügbarkeit und geografischen Lage sowohl der vorhandenen als auch der neu errichteten für Kommunikationslinien nutzbaren Anlagen, Leitungen oder sonstigen Einrichtungen wie Gebäudezugänge, Verkabelungen in Gebäuden, Masten, Antennen, Türme und andere Trägerstrukturen, Leitungsrohre, Leerrohre, Kabelschächte, Einstiegsschächte und Verteilerkästen zu errichten und zu führen. Das Verzeichnis ist im Umfang der Absatz 2 und 3 zu führen.
  2. Absatz 2,Die für die Errichtung und laufende Führung des Infrastrukturverzeichnisses erforderlichen Daten hat die Regulierungsbehörde im Ausmaß des Absatz 5, im Wege der Amtshilfe (Artikel 22, B-VG) anzufordern.
  3. Absatz 3,Darüber hinaus ist Infrastruktur im Sinne des. Absatz eins, insoweit in das Verzeichnis aufzunehmen, als sie Gegenstand von Entscheidungen nach Paragraphen 6, 7, und 9 Absatz 2, sind. In diesem Ausmaß ist die Aufnahme der Infrastruktur in das Verzeichnis durch die Betroffenen zu dulden.
  4. Absatz 4,Die nach Absatz 2 und 3 ermittelten Daten des Infrastrukturverzeichnisses sind nach dem jeweiligen Stand der Technik vor dem Zugriff Unberechtigter zu schützen.
  5. Absatz 5,Die Regulierungsbehörde hat auf Antrag Informationen aus dem Infrastrukturverzeichnis Bereitstellern eines Kommunikationsnetzes soweit zu übermitteln, als der Antragsteller der Regulierungsbehörde glaubhaft macht, diese Informationen für ein konkretes Vorhaben zu benötigen. Dies gilt auch für jene Antragsteller, die die beabsichtigte Aufnahme einer solchen Tätigkeit glaubhaft machen. Die Übermittlung der Informationen ist auf jenes Ausmaß zu beschränken, welches für die Umsetzung des glaubhaft gemachten konkreten Vorhabens notwendig ist. Über die Ablehnung der Übermittlung hat die Regulierungsbehörde auf Antrag mit Bescheid zu entscheiden.
  6. Absatz 6,Bereitsteller eines Kommunikationsnetzes, über dessen Netz Informationen aus dem Infrastrukturverzeichnis erteilt wurden, sind über die Tatsache und den Umfang der Abfrage binnen angemessener Frist, längstens jedoch binnen eines Monats nach dem Zeitpunkt der Abfrage, zu informieren.

Im RIS seit

25.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2015

Gesetzesnummer

20002849

Dokumentnummer

NOR40132557