Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Telekommunikationsgesetz 2003
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 70/2003Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Notrufe
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Betreiber eines öffentlichen Telefonnetzes oder -dienstes haben die Herstellung der Verbindung zu allen Notrufnummern zu gewährleisten.
(2)Absatz 2,Betreiber eines öffentlichen Telefondienstes haben für Endnutzer die kostenlose Verbindung zu allen Notrufnummern zu gewährleisten.
(3)Absatz 3,Betreiber öffentlicher Telefonnetze und -dienste haben sicherzustellen, dass beim Notrufträger die Rufnummer des rufenden Anschlusses zur Identifikation bereit steht.
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2011
Dokumentnummer
NOR40042704