Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Telekommunikationsgesetz 2003
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 70/2003Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Interoperabilität
§ 22.Paragraph 22,
Betreiber öffentlicher Telefonnetze oder -dienste haben
Interoperabilität zwischen den Teilnehmern aller öffentlichen Telefonnetze herzustellen;
Interoperabilität auch für Anrufe in den europäischen Telefonnummernraum sicherzustellen;
im Rahmen der technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten die Interoperabilität auch für Anrufe zu geografisch nicht gebundenen Rufnummern aus anderen Mitgliedstaaten sicherzustellen, sofern der gerufene Teilnehmer nicht Anrufe aus bestimmten geografischen Gebieten aus wirtschaftlichen Gründen eingeschränkt hat.
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2011
Dokumentnummer
NOR40042706