Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Telekommunikationsgesetz 2003
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 70/2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25cParagraph 25 c
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Tarifvergleich
§ 25c.Paragraph 25 c,
(1)Absatz eins,Die Regulierungsbehörde kann einen elektronischen interaktiven Tarifvergleich anbieten, der Endnutzer in die Lage versetzt, eine Bewertung von alternativen Diensteangeboten vorzunehmen, wenn ein solcher auf dem Markt nicht kostenlos oder zu einem angemessenen Preis angeboten wird. Der Vergleich kann auch wesentliche Vertragsklauseln der verschiedenen Angebote beinhalten.
(2)Absatz 2,Dritten wird das Recht eingeräumt, die von Betreibern veröffentlichten Informationen zum Zwecke des Verkaufs oder der Bereitstellung von interaktiven Führern oder vergleichbarer Techniken kostenlos zu nutzen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2011
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2021
Dokumentnummer
NOR40132591