Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Telekommunikationsgesetz 2003
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 70/2003Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Qualität
§ 27.Paragraph 27,
(1)Absatz eins,Der Universaldienst muss bundesweit flächendeckend, zu einem einheitlichen und erschwinglichen Preis in einer bestimmten Qualität verfügbar sein. Die Qualitätskriterien sowie die Zielwerte hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie in Übereinstimmung mit den relevanten Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaften sowie unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Gegebenheiten durch Verordnung festzulegen. Dabei können
die Frist für die erstmalige Bereitstellung eines Anschlusses,
die Durchführungsdauer der Störungsbehebung,
der Anteil erfolgreicher Verbindungsaufbauten an allen Verbindungen,
die Verbindungsaufbauzeit,
die Reaktionszeiten beim Auskunftsdienst,
die Reaktionszeit bei vermittelten Diensten,
der Anteil betriebsbereiter öffentlicher Sprechstellen und die Ausstattung öffentlicher Sprechstellen sowie
der Anteil beanstandeter Rechnungen
geregelt werden.
(2)Absatz 2,In einer Verordnung gemäß Abs. 1 kann die Verpflichtung betreffend die Versorgung mit öffentlichen Sprechstellen zur Gänze oder teilweise ausgesetzt werden. Dabei ist auf die Bedürfnisse der Endnutzer hinsichtlich der geografischen Versorgung, der Anzahl der öffentlichen Sprechstellen, der Zugänglichkeit öffentlicher Sprechstellen für behinderte Nutzer und der Dienstequalität Bedacht zu nehmen.In einer Verordnung gemäß Absatz eins, kann die Verpflichtung betreffend die Versorgung mit öffentlichen Sprechstellen zur Gänze oder teilweise ausgesetzt werden. Dabei ist auf die Bedürfnisse der Endnutzer hinsichtlich der geografischen Versorgung, der Anzahl der öffentlichen Sprechstellen, der Zugänglichkeit öffentlicher Sprechstellen für behinderte Nutzer und der Dienstequalität Bedacht zu nehmen.
(3)Absatz 3,Erbringer des Universaldienstes haben die von ihnen erreichten Leistungskennwerte einmal jährlich zu veröffentlichen und der Regulierungsbehörde bekannt zu geben. In der auf Grund von Abs. 1 erlassenen Verordnung können unter Bedachtnahme auf die Möglichkeit des Zuganges zu umfassenden, vergleichbaren und benutzerfreundlichen Informationen für die Endnutzer und Nutzer auch die näheren Bestimmungen über Form, Umfang, Inhalt und Zeitrahmen dieser Bekanntgabe und dieser Veröffentlichung festgesetzt werden.Erbringer des Universaldienstes haben die von ihnen erreichten Leistungskennwerte einmal jährlich zu veröffentlichen und der Regulierungsbehörde bekannt zu geben. In der auf Grund von Absatz eins, erlassenen Verordnung können unter Bedachtnahme auf die Möglichkeit des Zuganges zu umfassenden, vergleichbaren und benutzerfreundlichen Informationen für die Endnutzer und Nutzer auch die näheren Bestimmungen über Form, Umfang, Inhalt und Zeitrahmen dieser Bekanntgabe und dieser Veröffentlichung festgesetzt werden.
(4)Absatz 4,Die Regulierungsbehörde ist berechtigt, unabhängige Überprüfungen der Leistungskennwerte durchzuführen oder durchführen zu lassen, um die Richtigkeit und Vergleichbarkeit der bereitgestellten Information überprüfen zu können.
(5)Absatz 5,Werden die festgesetzten Leistungskennwerte nachhaltig nicht eingehalten, kann die Regulierungsbehörde Anordnungen gemäß § 91 treffen.Werden die festgesetzten Leistungskennwerte nachhaltig nicht eingehalten, kann die Regulierungsbehörde Anordnungen gemäß Paragraph 91, treffen.
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2011
Dokumentnummer
NOR40042711