Rechtstracker.at

§ 27 TKG 2003

Fassungen
22.11.2011 bis 31.10.2021 — BGBl. I Nr. 102/2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2722.11.201131.10.2021 § → § BGBl. I Nr. 102/2011 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2021
§ 2720.08.200321.11.2011 BGBl. I Nr. 70/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Telekommunikationsgesetz 2003

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

22.11.2011BGBl. I Nr. 102/2011

Außerkrafttretensdatum

31.10.2021aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2021

Abkürzung

TKG 2003

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Qualität

Paragraph 27,

  1. Absatz eins,Der Universaldienst muss bundesweit flächendeckend, zu einem erschwinglichen Preis in einer bestimmten Qualität verfügbar sein. Die Qualitätskriterien sowie die Zielwerte hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie in Übereinstimmung mit den relevanten internationalen Verpflichtungen sowie unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Gegebenheiten durch Verordnung festzulegen. Dabei können
    1. Ziffer eins
      die Frist für die erstmalige Bereitstellung eines Anschlusses,
    2. Ziffer 2
      die Störungshäufigkeit,
    3. Ziffer 3
      die Durchführungsdauer der Störungsbehebung,
    4. Ziffer 4
      der Anteil erfolgreicher Verbindungsaufbauten an allen Verbindungen,
    5. Ziffer 5
      die Verbindungsaufbauzeit,
    6. Ziffer 6
      die Reaktionszeiten beim Auskunftsdienst,
    7. Ziffer 8
      der Anteil betriebsbereiter öffentlicher Sprechstellen und die Ausstattung öffentlicher Sprechstellen sowie
    8. Ziffer 9
      der Anteil beanstandeter Rechnungen
    geregelt werden.
  2. Absatz 2,In einer Verordnung gemäß Absatz eins, ist der Anteil betriebsbereiter öffentlicher Sprechstellen auch abzustimmen auf die Bedürfnisse der Endnutzer, einschließlich behinderter Nutzer, hinsichtlich der geografischen Versorgung und die Nutzung von Mobilfunkdiensten.
  3. Absatz 3,Stellt die Regulierungsbehörde fest, dass die Leistungen des Universaldienstes nachhaltig ganz oder teilweise nicht vom Wettbewerb erbracht werden, hat sie den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie unverzüglich zu benachrichtigen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2011

Im RIS seit

25.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021

Gesetzesnummer

20002849

Dokumentnummer

NOR40132580