Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Telekommunikationsgesetz 2003
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 70/2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2011Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 44Paragraph 44
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Bereitstellung von Mietleitungen
§ 44.Paragraph 44,
(1)Absatz eins,Die Regulierungsbehörde hat Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auf dem Markt für die Bereitstellung eines Teils oder der Gesamtheit des Mindestangebots an Mietleitungen nach den Grundsätzen der Nichtdiskriminierung, Kostenorientierung und Transparenz die Bereitstellung eines Mindestangebots an Mietleitungen aufzuerlegen.
(2)Absatz 2,Die Verpflichtungen zur Bereitstellung des Mindestangebots sind von der Regulierungsbehörde unter Bedachtnahme auf die einschlägigen internationalen Vorschriften aufzuerlegen.
(3)Absatz 3,Entgelte und Allgemeine Geschäftsbedingungen für Mietleitungen gemäß Abs. 1 unterliegen der Genehmigungspflicht der Regulierungsbehörde nach § 45.Entgelte und Allgemeine Geschäftsbedingungen für Mietleitungen gemäß Absatz eins, unterliegen der Genehmigungspflicht der Regulierungsbehörde nach Paragraph 45,
(4)Absatz 4,§ 43 Abs. 4 gilt sinngemäß.Paragraph 43, Absatz 4, gilt sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
05.03.2012
Dokumentnummer
NOR40042728