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§ 46 TKG 2003

Fassungen
20.08.2003 bis 21.11.2011 — BGBl. I Nr. 70/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4620.08.200321.11.2011 BGBl. I Nr. 70/2003 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Telekommunikationsgesetz 2003

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 46

Inkrafttretensdatum

20.08.2003BGBl. I Nr. 70/2003

Außerkrafttretensdatum

21.11.2011aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2011

Abkürzung

TKG 2003

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Betreiberauswahl und Betreibervorauswahl

Paragraph 46,

  1. Absatz eins,Die Regulierungsbehörde hat Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht bei der Bereitstellung des Anschlusses an das feste öffentliche Telefonnetz und dessen Nutzung an festen Standorten zu verpflichten, ihren Teilnehmern den Zugang zu Diensten aller zusammengeschalteten Betreiber öffentlicher zugänglicher Telefondienste zu ermöglichen, und zwar
    1. Ziffer eins
      sowohl durch Betreiberauswahl im Einzelwahlverfahren durch Wählen einer Kennzahl
    2. Ziffer 2
      als auch durch Betreibervorauswahl, wobei jedoch bei jedem Anruf die Möglichkeit besteht, die festgelegte Vorauswahl durch Wählen einer Betreiberkennzahl zu übergehen.
  2. Absatz 2,Entgelte für Zugang sowie Einrichtungsgebühren im Zusammenhang mit Betreiberauswahl oder Betreibervorauswahl sind kostenorientiert festzulegen.
  3. Absatz 3,Betreiberauswahl oder Betreibervorauswahl in anderen Netzen können von der Regulierungsbehörde unter den Voraussetzungen des Paragraph 41, angeordnet werden.

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2012

Gesetzesnummer

20002849

Dokumentnummer

NOR40042730