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§ 47b TKG 2003

Fassungen
22.11.2011 bis 31.10.2021 — BGBl. I Nr. 102/2011
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 47b22.11.201131.10.2021 BGBl. I Nr. 102/2011 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2021

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Telekommunikationsgesetz 2003

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 47 b

Inkrafttretensdatum

22.11.2011BGBl. I Nr. 102/2011

Außerkrafttretensdatum

31.10.2021aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2021

Abkürzung

TKG 2003

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Freiwillige funktionelle Trennung

Paragraph 47 b,

  1. Absatz eins,Unternehmen, die auf einem relevanten Markt oder mehreren relevanten Märkten für Zugangsprodukte auf Vorleistungsebene als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht festgestellt wurden, haben die Regulierungsbehörde im Voraus zu verständigen, wenn sie beabsichtigen, Anlagen ihres Ortsanschlussnetzes ganz oder zu einem erheblichen Teil auf eine eigene Rechtsperson mit einem anderen Eigentümer zu übertragen oder einen getrennten Geschäftsbereich einzurichten, um allen Nachfragern, einschließlich der eigenen im Endkundenbereich tätigen Unternehmensbereiche, völlig gleichwertige Zugangsprodukte anzubieten. Die Regulierungsbehörde ist auch über alle Änderungen dieser Absicht sowie über das Endergebnis des Trennungsprozesses vorab zu informieren. Die Verständigungen haben so rechtzeitig und so umfangreich zu erfolgen, dass die Regulierungsbehörde die Wirkung der geplanten Transaktion gemäß Absatz 2, beurteilen kann.
  2. Absatz 2,Die Regulierungsbehörde hat gemäß Paragraphen 36 bis 37 a eine koordinierte Analyse der betroffenen relevanten Märkte durchzuführen, im Rahmen derer die bestehenden regulatorischen Verpflichtungen gemäß Paragraphen 38 bis 42 bzw. Paragraph 47, Absatz eins, in Abhängigkeit vom Ergebnis neu auferlegt, abgeändert oder aufgehoben werden.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2011

Im RIS seit

25.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021

Gesetzesnummer

20002849

Dokumentnummer

NOR40132616