Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Telekommunikationsgesetz 2003
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 70/2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 63Paragraph 63
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Plan für Kommunikationsparameter
§ 63.Paragraph 63,
(1)Absatz eins,Die Regulierungsbehörde hat mit Verordnung einen Plan für Kommunikationsparameter, wie die Notrufnummern, einschließlich der europäischen Notrufnummer 112 und einheitliche Nummern für harmonisierte Dienste mit sozialem Wert, insbesondere einer Hotline für vermisste Kinder unter der Rufnummer 116000 im Sinne der Entscheidung 2007/116/EG, zu erlassen, in welchem auch die Voraussetzungen für die Zuteilung von Kommunikationsparametern festzulegen sind. Der Plan für Kommunikationsparameter kann aus Teilplänen bestehen.
(2)Absatz 2,In dieser Verordnung können auch
Verhaltensvorschriften, die bei der Nutzung von Kommunikationsparametern zu befolgen sind und
Zeitpunkt und Fristen, binnen derer Umstellungen bereits belegter und nicht den Erfordernissen des Plans entsprechender Kommunikationsparametern vorzunehmen sind,
festgelegt werden.
(3)Absatz 3,Bei der Erstellung dieses Plans ist insbesondere auf die relevanten internationalen Vorschriften, auf die Entwicklung von neuen nationalen und internationalen Diensten sowie auf die Verfügbarkeit einer ausreichenden Anzahl von Kommunikationsparametern Bedacht zu nehmen.
(4)Absatz 4,Die Betreiber von Kommunikationsnetzen und -diensten sind zur Mitwirkung an der Umsetzung der Pläne verpflichtet.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2011
Schlagworte
Kommunikationsdienst
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2021
Dokumentnummer
NOR40132614