Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Telekommunikationsgesetz 2003
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 70/2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 68Paragraph 68
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Erlöschen der Zuteilung
§ 68.Paragraph 68,
(1)Absatz eins,Die Zuteilung erlischt durch
Ablauf der Zeit, für die sie erteilt wurde;
Verzicht des Zuteilungsinhabers;
Tod oder Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Zuteilungsinhabers, nicht jedoch in Fällen gesellschaftsrechtlicher Gesamtrechtsnachfolge.
(2)Absatz 2,Der Widerruf ist durch die Regulierungsbehörde auszusprechen, wenn
eine der Voraussetzungen für die Zuteilung nicht mehr gegeben ist;
dies auf Grund von internationalen Vorgaben notwendig ist;
der Zuteilungsinhaber gegen eine Bestimmung dieses Abschnittes, gegen eine auf Grund von § 24 oder § 63 erlassene Verordnung oder gegen die auf Grund der Zuteilung zu erfüllenden Nebenbestimmungen grob oder wiederholt verstoßen hat.der Zuteilungsinhaber gegen eine Bestimmung dieses Abschnittes, gegen eine auf Grund von Paragraph 24, oder Paragraph 63, erlassene Verordnung oder gegen die auf Grund der Zuteilung zu erfüllenden Nebenbestimmungen grob oder wiederholt verstoßen hat.
(3)Absatz 3,Im Verfahren gemäß Abs. 2 Z 3 ist § 91 sinngemäß anzuwenden. Der Widerruf begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.Im Verfahren gemäß Absatz 2, Ziffer 3, ist Paragraph 91, sinngemäß anzuwenden. Der Widerruf begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.
(4)Absatz 4,Die Verzichtserklärung hat schriftlich bei der Regulierungsbehörde zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2021
Dokumentnummer
NOR40042752