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§ 68 TKG 2003

Fassungen
20.08.2003 bis 31.10.2021 — BGBl. I Nr. 70/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6820.08.200331.10.2021 BGBl. I Nr. 70/2003 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2021

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Telekommunikationsgesetz 2003

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 68

Inkrafttretensdatum

20.08.2003BGBl. I Nr. 70/2003

Außerkrafttretensdatum

31.10.2021aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2021

Abkürzung

TKG 2003

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Erlöschen der Zuteilung

Paragraph 68,

  1. Absatz eins,Die Zuteilung erlischt durch
    1. Ziffer eins
      Ablauf der Zeit, für die sie erteilt wurde;
    2. Ziffer 2
      Verzicht des Zuteilungsinhabers;
    3. Ziffer 3
      Widerruf;
    4. Ziffer 4
      Tod oder Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Zuteilungsinhabers, nicht jedoch in Fällen gesellschaftsrechtlicher Gesamtrechtsnachfolge.
  2. Absatz 2,Der Widerruf ist durch die Regulierungsbehörde auszusprechen, wenn
    1. Ziffer eins
      eine der Voraussetzungen für die Zuteilung nicht mehr gegeben ist;
    2. Ziffer 2
      dies auf Grund von internationalen Vorgaben notwendig ist;
    3. Ziffer 3
      der Zuteilungsinhaber gegen eine Bestimmung dieses Abschnittes, gegen eine auf Grund von Paragraph 24, oder Paragraph 63, erlassene Verordnung oder gegen die auf Grund der Zuteilung zu erfüllenden Nebenbestimmungen grob oder wiederholt verstoßen hat.
  3. Absatz 3,Im Verfahren gemäß Absatz 2, Ziffer 3, ist Paragraph 91, sinngemäß anzuwenden. Der Widerruf begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.
  4. Absatz 4,Die Verzichtserklärung hat schriftlich bei der Regulierungsbehörde zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021

Gesetzesnummer

20002849

Dokumentnummer

NOR40042752