Rechtstracker.at

§ 6b TKG 2003

Fassungen
27.11.2015 bis 30.11.2018 — BGBl. I Nr. 134/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6b01.12.201831.10.2021 § → § BGBl. I Nr. 78/2018 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2021
§ 6b27.11.201530.11.2018 BGBl. I Nr. 134/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Telekommunikationsgesetz 2003

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6 b

Inkrafttretensdatum

27.11.2015BGBl. I Nr. 134/2015

Außerkrafttretensdatum

30.11.2018danach: BGBl. I Nr. 78/2018

Abkürzung

TKG 2003

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Zugang zu Mindestinformationen über Bauvorhaben

Paragraph 6 b,

  1. Absatz eins,Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes sind berechtigt, Mindestinformationen gemäß Paragraph 13 a, Absatz 4, über geplante Bauarbeiten an physischen Infrastrukturen zu erhalten, um die Möglichkeit einer Koordinierung von Bauarbeiten gemäß Paragraph 6 a, prüfen zu können.
  2. Absatz 2,Die zentrale Informationsstelle gemäß Paragraph 13 a, macht dem gemäß Absatz eins, Berechtigten die Mindestinformationen über dessen schriftlichen Antrag (Absatz 5,) unverzüglich, jedenfalls aber binnen zwei Wochen nach dem Einlangen des vollständigen Antrags in elektronischer Form zugänglich, informiert ihn darüber, wo die beantragten Mindestinformationen in elektronischer Form öffentlich zugänglich gemacht wurden oder verständigt ihn darüber, dass die beantragten Daten nicht vorliegen. Dies gilt nicht für Verfahren iSd Absatz 5 und 5 a, Die in Paragraph 6 a, Absatz eins, genannten Netzbereitsteller werden von der zentralen Informationsstelle in angemessener Frist, längstens jedoch binnen zwei Wochen nach dem Zeitpunkt der Zugänglichmachung der Mindestinformationen über die Identität des Nachfragers und die diesem mitgeteilten Informationen informiert.
  3. Absatz 3,Die in Paragraph 6 a, Absatz eins, genannten Netzbereitsteller haben dem gemäß Absatz eins, Berechtigten über dessen gesonderte schriftliche Nachfrage die Mindestinformationen, die nicht gemäß Absatz 2, von der zentralen Informationsstelle zugänglich gemacht werden können, binnen zwei Wochen nach dem Einlangen der vollständigen Nachfrage gegen angemessenes Entgelt zur Verfügung zu stellen oder ihn darüber zu informieren, wo die begehrten Mindestinformationen in elektronischer Form öffentlich zugänglich gemacht wurden. Absatz 4, gilt sinngemäß.
  4. Absatz 4,Der Antragsteller (Absatz 2,) hat das Vorliegen der Antragsvoraussetzungen glaubhaft zu machen und jedenfalls das Gebiet, in dem der Ausbau eines Hochgeschwindigkeitsnetzes für die elektronische Kommunikation beabsichtigt ist, samt dem beabsichtigten Zeitplan detailliert anzugeben. Nachfragen nach Absatz 3, gelten nicht als Nachfragen auf Koordinierung von Bauarbeiten im Sinn des Paragraph 6 a,, können aber mit solchen Nachfragen verbunden werden.
  5. Absatz 5,Die Verweigerung des Zugangs zu Mindestinformationen nach Absatz 2 und 3 ist nur insoweit zulässig, als es für die Sicherheit und Integrität der Netze, die nationale Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit, die Vertraulichkeit oder den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen erforderlich ist oder als es sich auf physische Infrastrukturen bezieht, bei denen durch eine gemeinsame Bauführung die Gefahr einer Störung oder Zerstörung droht, welche Auswirkungen auf das Leben oder die Gesundheit von Menschen, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder schwerwiegende Auswirkungen auf die Volkswirtschaft des Landes haben würden oder sofern Bauvorhaben betroffen sind, für die eine Verordnung nach Paragraph 6 a, Absatz 6, oder Paragraph 13 a, Absatz 8, erlassen wurde. Jede Verweigerung ist gegenüber dem Antragsteller, im Fall des Absatz 2, mit Bescheid, schriftlich zu begründen.
  6. Absatz 5 a,Sind bei der Beantwortung von schriftlichen Anträgen (Absatz 2,) Mindestinformationen umfasst, die von einem Netzbereitsteller entsprechend Paragraph 13 a, Absatz 4, letzter Satz bezeichnet wurden, hat die zentrale Informationsstelle jedenfalls mit Bescheid über die Zugänglichmachung der Daten abzusprechen. Parteistellung im Verfahren hat auch jeder betroffene Netzbereitsteller.
  7. Absatz 6,In Bezug auf sämtliche Informationen, die Bereitstellern öffentlicher Kommunikationsnetze oder Netzbereitstellern nach Absatz eins bis Absatz 5, zur Kenntnis gelangen, ist Paragraph 48, Absatz 2, sinngemäß anzuwenden. Vereinbarungen über den Zugang zu Mindestinformationen über Bauvorhaben sind der Regulierungsbehörde auf deren begründetes Verlangen vorzulegen.
  8. Absatz 7,Kommt zwischen dem Nachfrager nach Absatz 3 und dem Verpflichteten eine Vereinbarung über den Zugang zu Mindestinformationen, einschließlich der angemessenen Entgelte, binnen zwei Wochen nicht zustande, kann jeder der Beteiligten die Regulierungsbehörde zur Entscheidung anrufen.

Schlagworte

Betriebsgeheimnis

Im RIS seit

11.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2018

Gesetzesnummer

20002849

Dokumentnummer

NOR40176206