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§ 76 TKG 2003

Fassungen
20.08.2003 bis 30.11.2018 — BGBl. I Nr. 70/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7620.08.200330.11.2018 BGBl. I Nr. 70/2003 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 78/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Telekommunikationsgesetz 2003

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 76

Inkrafttretensdatum

20.08.2003BGBl. I Nr. 70/2003

Außerkrafttretensdatum

30.11.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 78/2018

Abkürzung

TKG 2003

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Typenzulassung von Funkanlagen

Paragraph 76,

  1. Absatz eins,Über Antrag hat das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen festzustellen, ob eine Funkanlage den technischen Anforderungen gemäß Paragraph 73, entspricht (Typenzulassung). Die Typenzulassung ist zu erteilen, wenn die Funkanlage die technischen Anforderungen erfüllt. Der Antrag ist unzulässig, sofern die betroffene Funkanlage dem Bundesgesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen oder der Schiffsausrüstungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 139 aus 1999,, unterliegt.
  2. Absatz 2,Eine Zulassung ist nicht erforderlich, wenn nach den für die Republik Österreich verbindlichen internationalen Vorschriften auf Grund eines dort beschriebenen Konformitätsbewertungsverfahrens oder nach den österreichischen Vorschriften über eine Konformitätserklärung des Herstellers.
    1. Ziffer eins
      eine international anzuerkennende Zulassung (Konformitätsbescheinigung) einer ausländischen Stelle oder
    2. Ziffer 2
      eine Konformitätserklärung des Herstellers vorliegt und das Gerät vorschriftsmäßig gekennzeichnet ist.
    Solche Geräte gelten als gemäß Absatz eins, zugelassen.
  3. Absatz 3,Durch Verordnung sind vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie unter Bedachtnahme auf die verbindlichen internationalen Vorschriften die näheren Bestimmungen über die international anzuerkennenden Konformitätsbewertungsverfahren (Zertifizierung, Baumusterprüfung und dergleichen), die nationale Konformitätserklärung des Herstellers, die Kennzeichnung der Geräte, die Produktkontrollen und die Überwachungsaufgaben zu erlassen.

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2018

Gesetzesnummer

20002849

Dokumentnummer

NOR40042760