Rechtstracker.at

§ 78a TKG 2003

Fassungen
01.12.2018 bis 31.10.2021 — BGBl. I Nr. 78/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 78a01.12.201831.10.2021 BGBl. I Nr. 78/2018 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2021

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Telekommunikationsgesetz 2003

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 78 a

Inkrafttretensdatum

01.12.2018BGBl. I Nr. 78/2018

Außerkrafttretensdatum

31.10.2021aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2021

Abkürzung

TKG 2003

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

9a. Abschnitt
Verwendung von Amateurfunkstellen

Berechtigungsumfang

Paragraph 78 a,

  1. Absatz eins,Die Amateurfunkbewilligung berechtigt zur Errichtung und zum Betrieb
    1. Ziffer eins
      einer oder mehrerer fester Amateurfunkstellen an einem oder mehreren in der Amateurfunkbewilligung angegebenen Standorten,
    2. Ziffer 2
      von beweglichen Amateurfunkstellen im gesamten Bundesgebiet sowie
    3. Ziffer 3
      zur vorübergehenden Errichtung und zum Betrieb einer festen Amateurfunkstelle an einem anderen als in der Amateurfunkbewilligung angegebenen Standort im Bundesgebiet. Als vorübergehend gilt ein Zeitraum von längstens drei Monaten.
  2. Absatz 2,Die Amateurfunkbewilligung der Klasse 1 berechtigt zur Änderung und zum Selbstbau von Amateurfunksendeanlagen.
  3. Absatz 3,Aussendungen dürfen mit einer Amateurfunkstelle nur durchgeführt werden
    1. Ziffer eins
      in den dem Amateurfunkdienst und der jeweiligen Bewilligungsklasse zugewiesenen Frequenzbereichen,
    2. Ziffer 2
      mit den für die jeweilige Bewilligungsklasse festgesetzten Sendearten,
    3. Ziffer 3
      mit höchstens jener Sendeleistung, die sich aus der für den jeweiligen Frequenzbereich festgesetzten höchsten zulässigen Leistungsstufe und aus der Amateurfunkbewilligung ergibt,
    4. Ziffer 4
      mit nicht mehr als der jeweils festgesetzten Bandbreite und
    5. Ziffer 5
      wenn der Inhaber der Amateurfunkbewilligung oder der Mitbenützer der Amateurfunkstelle während der gesamten Dauer der Aussendung persönlich an der Amateurfunkstelle anwesend ist, es sei denn, es handelt sich um eine Relaisfunkstelle oder einen Bakensender oder eine Remotefunkstelle.
  4. Absatz 4,Amateurfunkstellen dürfen mit Telekommunikationsnetzen mittels Internettechnologie verbunden werden, wenn die beteiligten Amateurfunkstellen ausschließlich für den Amateurfunkdienst verwendet werden.
  5. Absatz 5,Durch Verordnung kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zum Zwecke der Ausbildung von Funkamateuren unter Bedachtnahme auf die Bedürfnisse des Amateurfunkdienstes Ausnahmen von Absatz 3, vorsehen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2018

Im RIS seit

03.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021

Gesetzesnummer

20002849

Dokumentnummer

NOR40208933