Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Telekommunikationsgesetz 2003
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 70/2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 78eParagraph 78 e
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Rufzeichenliste
§ 78e.Paragraph 78 e,
(1)Absatz eins,Die Fernmeldebehörden können in geeigneter Weise Rufzeichenlisten bekannt machen, aus denen die in Abs. 2 genannten Daten ersichtlich sind.Die Fernmeldebehörden können in geeigneter Weise Rufzeichenlisten bekannt machen, aus denen die in Absatz 2, genannten Daten ersichtlich sind.
(2)Absatz 2,In die Rufzeichenliste sind jeweils aufzunehmen:
Name und Vorname des Funkamateurs,
der in der Amateurfunkbewilligung als erstes angeführte Standort der Amateurfunkstelle,
das zugeteilte Rufzeichen und
die Bewilligungsklasse, für die die Amateurfunkbewilligung erteilt wurde.
(3)Absatz 3,Die Eintragung der personenbezogenen Daten (Abs. 2 Z 1 und 2) bedarf der ausdrücklichen Einwilligung der betroffenen Person.Die Eintragung der personenbezogenen Daten (Absatz 2, Ziffer eins und 2) bedarf der ausdrücklichen Einwilligung der betroffenen Person.
(4)Absatz 4,Die in der Rufzeichenliste enthaltenen Daten dürfen nur für Zwecke des Amateurfunkdienstes verwendet werden. Jede andere Verwendung ist unzulässig.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2018
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2021
Dokumentnummer
NOR40208937