Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Telekommunikationsgesetz 2003
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 70/2003Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 83Paragraph 83
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Ablehnung
§ 83.Paragraph 83,
Die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Funkanlage ist zu erteilen, ausgenommen wenn
die Anlage den technischen Anforderungen nach § 73 nicht entspricht, insbesondere wenn Störungen anderer Funkanlagen zu erwarten sind;die Anlage den technischen Anforderungen nach Paragraph 73, nicht entspricht, insbesondere wenn Störungen anderer Funkanlagen zu erwarten sind;
die beantragten Frequenzen im vorgesehenen Einsatzgebiet nicht zur Verfügung stehen oder wegen betrieblicher Belange, wie Nutzung des Frequenzspektrums, nicht zugeteilt werden können;
die erforderlichen Frequenzen im Interesse des wirtschaftlichen Ausbaues und störungsfreien Betriebes öffentlichen Zwecken dienender Funkanlagen nicht zugeteilt werden können;
seit einem Widerruf gemäß § 85 Abs. 3 nicht mindestens sechs Monate verstrichen sind;seit einem Widerruf gemäß Paragraph 85, Absatz 3, nicht mindestens sechs Monate verstrichen sind;
durch die Inbetriebnahme eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu befürchten ist;
durch die Inbetriebnahme die Erfüllung behördlicher Aufgaben behindert wird oder
eine effiziente Nutzung des Funkfrequenzspektrums nicht gegeben ist.
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2011
Dokumentnummer
NOR40042767