Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Telekommunikationsgesetz 2003
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 70/2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2011Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 83Paragraph 83
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Erteilung der Bewilligung
§ 83.Paragraph 83,
Die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Funkanlage ist zu erteilen, ausgenommen wenn
die beantragten Frequenzen im vorgesehenen Einsatzgebiet nicht zur Verfügung stehen oder wegen bereits bestehender Nutzungen von Frequenzen nicht zugeteilt werden können;
seit einem Widerruf gemäß § 85 Abs. 3 nicht mindestens sechs Monate verstrichen sind;seit einem Widerruf gemäß Paragraph 85, Absatz 3, nicht mindestens sechs Monate verstrichen sind;
durch die Inbetriebnahme eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu befürchten ist;
durch die Inbetriebnahme die Erfüllung behördlicher Aufgaben behindert wird.
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2015
Dokumentnummer
NOR40132628