Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Telekommunikationsgesetz 2003
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 70/2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 83Paragraph 83
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Erteilung der Bewilligung
§ 83.Paragraph 83,
(1)Absatz eins,Die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Funkanlage ist zu erteilen, ausgenommen wenn
die beantragten Frequenzen im vorgesehenen Einsatzgebiet nicht zur Verfügung stehen oder wegen bereits bestehender Nutzungen von Frequenzen nicht zugeteilt werden können;
seit einem Widerruf gemäß § 85 Abs. 3 nicht mindestens sechs Monate verstrichen sind;seit einem Widerruf gemäß Paragraph 85, Absatz 3, nicht mindestens sechs Monate verstrichen sind;
durch die Inbetriebnahme eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu befürchten ist;
durch die Inbetriebnahme die Erfüllung behördlicher Aufgaben behindert wird.
(2)Absatz 2,Eine Bewilligung kann auch für eine Mehrheit von Funksende- und Funkempfangsanlagen, die in einem bestimmten Gebiet so verteilt errichtet werden, dass sie durch technische Zusammenarbeit die Erbringung eines flächendeckenden Telekommunikationsdienstes ermöglichen, erteilt werden, sofern es für sämtliche oder mehrere Gruppen von Funksendeanlagen möglich ist, gleiche
Nebenbestimmungen, die im Hinblick auf den störungsfreien Betrieb von anderen Funkanlagen erforderlich sind, und
Nebenbestimmungen zur Sicherstellung der in § 73 Abs. 2 angeführten ZieleNebenbestimmungen zur Sicherstellung der in Paragraph 73, Absatz 2, angeführten Ziele
gemeinsam festzulegen. Standort dieser Funkanlagen ist das in der Bewilligung angegebene Gebiet.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2015
Schlagworte
Funksendeanlage
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2021
Dokumentnummer
NOR40176193