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§ 83a TKG 2003

Fassungen
01.12.2018 bis 31.10.2021 — BGBl. I Nr. 78/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 83a01.12.201831.10.2021 BGBl. I Nr. 78/2018 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2021

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Telekommunikationsgesetz 2003

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 83 a

Inkrafttretensdatum

01.12.2018BGBl. I Nr. 78/2018

Außerkrafttretensdatum

31.10.2021aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2021

Abkürzung

TKG 2003

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Zusätzliche Voraussetzungen für die Erteilung der Amateurfunkbewilligung

Paragraph 83 a,

  1. Absatz eins,Eine Amateurfunkbewilligung ist auf Antrag Personen zu erteilen, die
    1. Ziffer eins
      das 14. Lebensjahr vollendet haben und
    2. Ziffer 2
      1. Litera a
        die Amateurfunkprüfung erfolgreich abgelegt haben oder
      2. Litera b
        ein gemäß Paragraph 78 n, anerkanntes Amateurfunkprüfungszeugnis vorlegen.
  2. Absatz 2,Nicht voll handlungsfähige Personen haben die Erklärung einer voll handlungsfähigen Person beizubringen, mit der diese die Haftung für die sich auf Grund der erteilten Bewilligung ergebenden Gebührenforderungen des Bundes übernimmt.
  3. Absatz 3,Eine Amateurfunkbewilligung ist auf Antrag Amateurfunkvereinen und im öffentlichen Interesse tätigen Organisationen zu erteilen, wenn diese einen Stationsverantwortlichen namhaft machen und diese Person
    1. Ziffer eins
      ihren Hauptwohnsitz im Inland hat,
    2. Ziffer 2
      voll handlungsfähig ist und
    3. Ziffer 3
      die Amateurfunkprüfung erfolgreich abgelegt hat.
  4. Absatz 4,Besitzern einer im Ausland erteilten Amateurfunkbewilligung ist auf Antrag eine Amateurfunkbewilligung mit einem vergleichbaren Berechtigungsumfang zu erteilen, wenn
    1. Ziffer eins
      auf Grund der Vorschriften des Staates, in dem die ausländische Amateurfunkbewilligung erteilt wurde, eine Amateurfunkbewilligung auf Grund einer österreichischen Amateurfunkbewilligung erteilt wird und
    2. Ziffer 2
      keine Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung des Antragstellers bestehen.
  5. Absatz 5,Eine auf Grund des Absatz 4, erteilte Amateurfunkbewilligung ist in sachlich angemessener Weise, maximal mit zehn Jahren, zu befristen.
  6. Absatz 6,Durch Verordnung kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie unter Bedachtnahme auf das Vorliegen von Gegenseitigkeit und die Gleichwertigkeit der fachlichen Befähigung im Ausland erteilte Amateurfunkbewilligungen anerkennen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2018

Im RIS seit

03.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021

Gesetzesnummer

20002849

Dokumentnummer

NOR40208948